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wettbewerbsrecht:unlautere_herabsetzung_des_mitbewerbers [2021/07/27 07:29] – mfreund | wettbewerbsrecht:unlautere_herabsetzung_des_mitbewerbers [2023/07/25 08:30] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Unlautere Herabsetzung des Mitbewerbers ====== | ||
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+ | **§ 4 Nr. 1 UWG (§ 4 Nr. 7 UWG aF)** | ||
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+ | Unlauter handelt, wer die Kennzeichen, | ||
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+ | § 4 Nr. 8 UWG -> [[Verbreitung unwahrer Behauptungen über einen Mitbewerber]] | ||
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+ | § 4 UWG -> [[Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen]] | ||
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+ | Art. 5 Abs. 1 GG -> [[Grundrecht: | ||
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+ | -> [[Veröffentlichung eines gegen einen Mitbewerber erwirkten Urteil ohne gerichtliche Befugnis]] | ||
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+ | § 4 Nr. 7 UWG 2008 ist inhaltsgleich in die Neufassung des § 4 Nr. 1 UWG übernommen worden, so dass ein Verstoß gegen § 4 Nr. 7 UWG 2008 zugleich die Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 UWG erfüllt.((BGH, | ||
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+ | Die Beurteilung der Frage, ob die Werbeaussage eines Wettbewerbers einen Mitbewerber oder eine Mitbewerberin | ||
+ | herabsetzt, erfordert eine Gesamtwürdigung, | ||
+ | einzubeziehen.((BGH, | ||
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+ | Bei der gebotenen Gesamtabwägung sind die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit unter Einbeziehung der betroffenen Grundrechtspositionen und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegeneinander abzuwägen.((BGH, | ||
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+ | Die Behauptung wahrer Tatsachen fällt in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG [-> [[Grundrecht: | ||
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+ | Das [[Grundrecht: | ||
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+ | Eine beeinträchtigende wahre Tatsachenbehauptung kann umso eher zulässig sein, je nützlicher die Information für die Adressaten ist oder je mehr aus anderen Gründen ein berechtigtes Informationsinteresse oder hinreichender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert wird.((BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - I ZR 167/20 - Vorsicht Falle; m.V.a. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 33 - Coaching-Newsletter; | ||
+ | - Dr. Estrich; GRUR 2018, 622 Rn. 35 - Verkürzter Versorgungsweg II)) | ||
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+ | Durch § 4 Nr. 7 UWG sind auch pauschale Verunglimpfungen von Mitbewerbern abgedeckt. Wer eine Behauptung aufstellt trägt auch die Beweislast für die Behauptung. Ausnahme: vertraulich, | ||
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+ | Für die Bewertung maßgeblich ist daher der Sinngehalt der Äußerung, wie sie vom angesprochenen Verkehr verstanden wird.((BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - I ZR 147/09 - Coaching-Newsletter)) | ||
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+ | Die Bestimmung des § 4 Nr. 7 UWG bezweckt nicht den Schutz der Verbraucher, | ||
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+ | Die Bestimmung des § 4 Nr. 7 UWG aF bezweckt nicht den Schutz der Verbraucher, | ||
+ | erster Linie dem Schutz des betroffenen Mitbewerbers. Sie setzt daher weder die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken noch eine andere Richtlinie | ||
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+ | Stets nach § 4 Nr. 7 UWG unzulässig ist die Behauptung unwahrer und damit nicht mehr von der Meinungs- und Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG erfasster Tatsachen, die einen Mitbewerber herabsetzen.((BGH, | ||
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+ | Eine Handwerksinnung kann sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen, soweit sie nicht in ihrer Funktion als Teil der öffentlichen Verwaltung, sondern | ||
+ | als Vertreterin der berufsständischen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder betroffen ist.((BGH, Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16)) | ||
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+ | ==== Umfassende Interessensabwägung ==== | ||
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+ | Ist eine Schmähkritik zu verneinen, kann sich die lauterkeitsrechtliche Unzulässigkeit einer Äußerung über einen Mitbewerber aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung ergeben. Erforderlich ist insofern eine Gesamtwürdigung, | ||
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+ | Ein beeinträchtigendes Werturteil kann daher umso eher zulässig sein, je nützlicher die Information für die Adres-saten ist oder je mehr aus anderen Gründen ein berechtigtes Informationsinte-resse oder hinreichender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert wird (Dittmer in Büscher/ | ||
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+ | Bei der Gewichtung der Meinungsäußerungsfreiheit gegenüber anderen Grundrechtspositionen ist zudem zu berücksichtigen, | ||
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+ | Aus diesem Grund sind Meinungsäußerungen, | ||
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+ | Der gegenüber einem Rechtsanwalt und Notar in einem Zeitungsartikel von einem Rechtsanwalt erhobene Vorwurf kriminellen Handelns und einer gezielten Ruinierung von Anlegern kann besonders schwer wiegen und auch in Abwägung mit der Meinungsfreiheit einen Unterlassungsanspruch wegen Herabwürdigung eines Mitbewerbers begründen, wenn dieser Bewertung im Kontext der Äußerung eine sachliche Grundlage fehlt.((BGH, | ||
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+ | Als Körperschaft des öffentlichen Rechts muss eine Handwerksinnung bei kritischen Äußerungen das Gebot der Sachlichkeit und Neutralität sowohl in inhaltlicher Hinsicht als auch bei den gewählten Formulierungen wahren. Nimmt sie allerdings berufsständische und wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder | ||
+ | wahr, geht damit eine Lockerung des Sachlichkeitsgebots einher.((BGH, | ||
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+ | Mit Blick auf die Doppelstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als mittelbare Staatsverwaltung und Interessenvertretung kann für sie ein strengerer Maßstab im Rahmen von § 4 Nr. 7 UWG aF gelten. Körperschaften des öffentlichen Rechts nehmen besonderes Vertrauen für sich in Anspruch.((BGH, | ||
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+ | Der Begriff der " | ||
+ | verbreiten.((BGH, | ||
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+ | Dabei ist allerdings danach zu differenzieren, | ||
+ | wahrnimmt. Ein besonderes Vertrauen ist umso weniger gerechtfertigt, | ||
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+ | Die öffentlich an einem Mitbewerber geäußerte Kritik muss sich nach Art und Ausmaß im Rahmen des Erforderlichen und sachlich Gebotenen halten.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 4 UWG -> [[Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen]] |
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