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wettbewerbsrecht:unerwuenschte_werbung

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Unerwünschte Werbung

§ 7 (2) Nr. 1 UWG

Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen bei Werbung unter Verwendung eines in den Nummern 2 und 3 nicht aufgeführten, für den Fernabsatz geeigneten Mittels der kommerziellen Kommunikation, durch die ein Verbraucher hartnäckig angesprochen wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht;

§ 7 UWG → unzumutbare Belästigung
§ 7 (2) Nr. 2 UWG → Unerwünschte Telefonwerbung
§ 7 (2) Nr. 3 UWG → Unerwünschte Werbung mit Anrufmaschinen, Telefax oder elektronischer Post
§ 7 (2) Nr. 4 UWG → Identitätsverschleierung

Empfehlungs-E-Mail

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellt - von dem hier nicht bedeutsamen Ausnahmetatbe-stand des § 7 Abs. 3 UWG abgesehen - jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers eine unzumutbare Belästigung dar. Diese gesetzgeberische Wertung ist bei der Beurteilung der Generalklauseln des Bürgerlichen Gesetzbuchs ebenfalls heranzuziehen, um Wertungswidersprüche zu vermeiden.1)

Wegen des unzumutbar belästigenden Charakters derartiger Werbung gegenüber dem Empfänger ist die Übersendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung grundsätzlich rechtswidrig.2)

Unlauter ist eine Wettbewerbshandlung, die einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt, wenn dadurch Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt werden (§ 7 Abs. 1 UWG). Ein solcher Belästigungsgrad ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Werbende zu Mitteln greift, die auch berufsmäßigen Werbern verboten sind.3)

Entscheidend ist, dass der Empfänger in diese Art Werbung nicht eingewilligt hat und sich praktisch nicht zur Wehr setzen kann.4)

Auch Mitbewerber und Verbände können Verstöße gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und Abs. 3 UWG verfolgen.5)

Durch die Bestimmung in § 7 Abs. 2 UWG 2008, der zufolge die in dieser Vorschrift aufgeführten Beispielsfälle „stets“ eine unzumutbare Belästigung darstellen, wird klargestellt, dass die Bagatellklausel des § 3 UWG nicht mehr anwendbar ist.6)

§ 7 Abs. 2 UWG 2004

Nach der Rechtsprechung des BGH schloss eine unzumutbare Belästigung i.S. des § 7 Abs. 2 UWG 2004 einen Bagatellverstoß von vornherein aus.7)

Bei einer Werbung per E-Mail gegenüber Gewerbetreibenden reichte nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG 2004 - anders als nunmehr gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG 2008, der eine „vorherige ausdrückliche Einwilligung“ erfordert - zwar eine konkludente Einwilligung aus.8)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 208/12 - Empfehlungs-E-Mail; m.V.a. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 7 Rn. 14; Koch in Ullmann, jurisPK-UWG, 3. Aufl., § 7 Rn. 153
2)
BGH, Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 208/12 - Empfehlungs-E-Mail; m.V.a. BGH, GRUR 2009, 980 Rn. 14 - EMail-Werbung II
3)
BGH, Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 208/12 - Empfehlungs-E-Mail; m.V.a. BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - I ZR 145/03, GRUR 2006, 949 Rn. 20 = WRP 2006, 1370 - Kunden werben Kunden
4)
BGH, Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 208/12 - Empfehlungs-E-Mail; m.V.a. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 7 Rn. 201
5)
BGH, Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 209/11 - Telefonwerbung für DSL-Produkte
6)
BGH, Urteil vom 11. März 2010 - I ZR 27/08 - Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel; m.V.a. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 7 Rdn. 1
7)
BGH, Urteil vom 11. März 2010 - I ZR 27/08 - Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel; m.V.a. BGH, Urt. v. 16.11.2006 - I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Tz. 23 = WRP 2007, 775 - Telefonwerbung für „Individualver-träge“; Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 88/05, GRUR 2008, 189 Tz. 23 = WRP 2008, 44 - Suchmaschineneintrag; Beschl. v. 10.12.2009 - I ZR 201/07, juris Tz. 11
8)
BGH, Urteil vom 11. März 2010 - I ZR 27/08 - Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel; m.V.a. BGH, Urt. v. 17.7.2008 - I ZR 197/05, GRUR 2008, 925 Tz. 21 = WRP 2008, 1130 - FC Troschenreuth
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