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wettbewerbsrecht:therapeutische_wirksamkeit

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 +====== Therapeutische Wirksamkeit ======
  
 +Mit dem im [[Heilmittelwerbegesetz]] nicht definierten Begriff der "therapeutischen Wirksamkeit" wird der therapeutische Erfolg der Wirkung eines Heilmittels auf bestimmten Anwendungsgebieten bei bestimmungsgemäßem Gebrauch beschrieben (vgl. zum Arzneimittelgesetz BVerwGE 94, 215, 217 f. [juris
 +Rn. 30]), während der Begriff der [[therapeutische Wirkungen|"Wirkungen"]] generell Aussagen über die tatsächlichen oder gewünschten Folgen der Anwendung von Heilmitteln im Sinne des § 1 Abs. 1 HWG, ausgenommen Neben- oder Wechselwirkungen, betrifft.((BGH, Urteil vom 5. November 2020 - I ZR 204/19 - Sinupret; m.V.a. Prütting/Mand, Medizinrecht, 5. Aufl., § 3 HWG Rn. 62; ähnlich Reese in Doepner/Reese, HWG, 3. Aufl., § 3 Rn. 266 bis 267 mwN; BeckOK.HWG/Reese, 3. Edition [Stand 1. Juni 2020], § 3 Rn. 263 bis 269)))
 +
 +Eine exakte Unterscheidung zwischen den sich in ihrer Bedeutung überschneidenden Begriffen ist im Rahmen des Irreführungstatbestands des § 3 HWG nicht erforderlich.((BGH, Urteil vom 5. November 2020 - I ZR 204/19 - Sinupret; m.V.a. BeckOK.HWG/ Reese, 3. Edition [Stand 1. Juni 2020], § 3 Rn. 263, 267))
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 +===== siehe auch =====
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 +HWG -> [[Heilmittelwerbegesetz]]
wettbewerbsrecht/therapeutische_wirksamkeit.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1