Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


wettbewerbsrecht:teilnehmerhaftung

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.


wettbewerbsrecht:teilnehmerhaftung [2023/07/25 08:30] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 1: Zeile 1:
 +====== Teilnehmerhaftung ======
 +
 +-> [[Anstiftung]] \\
 +-> [[Gehilfenhaftung]] \\
 +
 +Als Teilnehmer haftet auf Unterlassung, wer - zumindest bedingt vorsätzlich - den [[Wettbewerbsverstoß]] eines anderen fördert.((BGH, Urteil v. 5. Oktober 2017 - I ZR 4/17; m.V.a. BGHZ 177, 150 Rn. 14 f. - Kommunalversicherer; BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 54/11, GRUR 2013, 301 Rn. 47 = WRP 2013, 491 - Solarinitiative))
 +
 +Eine [[Täterhaftung|täterschaftliche Haftung]] desjenigen scheidet aus, der nicht selbst Adressat der dem Unlauterkeitsvorwurf nach § 4 Nr. 11 UWG zugrundeliegenden Norm ist, und daher kommt insoweit allein eine [[Teilnehmerhaftung]] in Betracht.((BGH, Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 84/14 - TV-Wartezimmer))
 +
 +Nach den im allgemeinen Deliktsrecht und im Lauterkeitsrecht entsprechend geltenden strafrechtlichen Bestimmungen kann derjenige, der nicht selbst Adressat einer Verbotsnorm ist, allenfalls als Teilnehmer ([[Anstiftung|Anstifter]] oder [[Gehilfenhaftung|Gehilfe]]) haften.((BGH, Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 84/14 - TV-Wartezimmer; m.w.N.))
 +
 +Das bei der Teilnehmerhaftung bestehende Vorsatzerfordernis kann zwar dazu führen, dass der Dritte, der
 +nicht Adressat der Norm ist, zunächst nicht mit Aussicht auf Erfolg wettbewerbsrechtlich
 +in Anspruch genommen werden kann. Es besteht für denjenigen, der sich durch ein entsprechendes Verhalten in seinen wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen verletzt sieht, aber die Möglichkeit, den Handelnden
 +zunächst auf die Rechtslage hinzuweisen. Ein entsprechender Hinweis wird regelmäßig zur Folge haben, dass der Adressat der Mitteilung sein Verhalten im Weiteren korrigiert oder dass bei Fortsetzung der Verhaltensweise von einem Teilnehmervorsatz auszugehen ist.((BGH, Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 84/14 - TV-Wartezimmer))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Haftung]] \\
 +-> [[Störerhaftung]] \\