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wettbewerbsrecht:tap_tags

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Tap Tags

Die Entscheidung des Verbrauchers, sich näher mit dem Instagram-Beitrag [→ Influencer] mit Bezug zu den genannten Drittunternehmen zu befassen und sich durch einen ersten Klick (auf die Abbildung des Produkts) den „Tap Tag“ anzeigen zu lassen, stellt noch keine geschäftliche Entscheidung dar. Hingegen stellt der zweite Klick (auf den „Tap Tag“), mit dem sich der Verbraucher das InstagramProfil des verlinkten Unternehmens anzeigen lässt, eine geschäftliche Entscheidung dar. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Verlinkungen nicht unmittelbar auf die Produktangebote dieser Unternehmen gesetzt wurden. Es reicht aus, dass der Verbraucher sich über das Instagram-Profil des Unternehmens näher mit dem jeweiligen Unternehmen und seinen Produkten auseinandersetzen konnte, insbesondere da dort ein weiterführender Link auf dessen Internetseite vorgehalten wurde.1)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 13. Januar 2022 - I ZR 35/21 - Influencer III; m.V.a. BGH, GRUR 2021, 1400 Rn. 96 - Influencer I, mwN
wettbewerbsrecht/tap_tags.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1