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+ | ====== Tabakrichtlinie ====== | ||
+ | -> Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung | ||
+ | der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, | ||
+ | den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen | ||
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+ | -> Richtlinie 2001/37/EG (aufgehoben) | ||
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+ | BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZR 176/19 - Zigarettenausgabeautomat: | ||
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+ | Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 8 Abs. 3 Satz 1 und Art. 8 Abs. 8 | ||
+ | der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung | ||
+ | der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, | ||
+ | den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie | ||
+ | 2001/37/EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: | ||
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+ | 1. Erfasst der Begriff des Inverkehrbringens im Sinne des Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie | ||
+ | 2014/40/EU das Darbieten von Tabakerzeugnissen über Warenausgabeautomaten in der Weise, dass die darin befindlichen Zigarettenpackungen zwar die gesetzlich vorgeschriebenen | ||
+ | Warnhinweise aufweisen, die Zigarettenpackungen aber zunächst für den Verbraucher nicht | ||
+ | sichtbar im Automaten vorrätig gehalten werden und die darauf befindlichen Warnhinweise erst | ||
+ | sichtbar werden, sobald der zuvor vom Kassenpersonal freigegebene Automat vom Kunden betätigt und die Zigarettenpackung dadurch noch vor dem Bezahlvorgang auf das Kassenband | ||
+ | ausgegeben wird? | ||
+ | |||
+ | 2. Erfasst das in Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/40/EU enthaltene Verbot, die Warnhinweise "durch sonstige Gegenstände zu verdecken", | ||
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+ | 3. Ist das Tatbestandsmerkmal " | ||
+ | auch dann erfüllt, wenn es sich bei einer Abbildung zwar nicht um ein naturgetreues Abbild der | ||
+ | Originalverpackung handelt, der Verbraucher das Bild aber aufgrund seiner Gestaltung hinsichtlich Umrissen, Proportionen, | ||
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+ | 4. Ist den Anforderungen des Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40/EU unabhängig von der verwendeten Abbildung bereits dann genügt, wenn der Verbraucher vor Abschluss des Kaufvertrags | ||
+ | die Gelegenheit hat, die Zigarettenverpackungen mit den vorgeschriebenen Warnhinweisen | ||
+ | wahrzunehmen? | ||
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+ | ===== siehe auch ===== |
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