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wettbewerbsrecht:tabakrichtlinie

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 +====== Tabakrichtlinie ======
  
 +-> Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung
 +der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und
 +den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen 
 +
 +-> Richtlinie 2001/37/EG (aufgehoben)
 +
 +BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZR 176/19 - Zigarettenausgabeautomat:
 +
 +Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 8 Abs. 3 Satz 1 und Art. 8 Abs. 8
 +der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung
 +der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und
 +den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie
 +2001/37/EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
 +
 +1. Erfasst der Begriff des Inverkehrbringens im Sinne des Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie
 +2014/40/EU das Darbieten von Tabakerzeugnissen über Warenausgabeautomaten in der Weise, dass die darin befindlichen Zigarettenpackungen zwar die gesetzlich vorgeschriebenen
 +Warnhinweise aufweisen, die Zigarettenpackungen aber zunächst für den Verbraucher nicht
 +sichtbar im Automaten vorrätig gehalten werden und die darauf befindlichen Warnhinweise erst
 +sichtbar werden, sobald der zuvor vom Kassenpersonal freigegebene Automat vom Kunden betätigt und die Zigarettenpackung dadurch noch vor dem Bezahlvorgang auf das Kassenband
 +ausgegeben wird?
 +
 +2. Erfasst das in Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/40/EU enthaltene Verbot, die Warnhinweise "durch sonstige Gegenstände zu verdecken", den Fall, dass im Rahmen der Warenpräsentation durch einen Automaten die ganze Tabakverpackung verdeckt wird?
 +
 +3. Ist das Tatbestandsmerkmal "Bilder von Packungen" in Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40/EU
 +auch dann erfüllt, wenn es sich bei einer Abbildung zwar nicht um ein naturgetreues Abbild der
 +Originalverpackung handelt, der Verbraucher das Bild aber aufgrund seiner Gestaltung hinsichtlich Umrissen, Proportionen, Farben und Markenlogo mit einer Tabakverpackung assoziiert?
 +
 +4. Ist den Anforderungen des Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40/EU unabhängig von der verwendeten Abbildung bereits dann genügt, wenn der Verbraucher vor Abschluss des Kaufvertrags
 +die Gelegenheit hat, die Zigarettenverpackungen mit den vorgeschriebenen Warnhinweisen
 +wahrzunehmen?
 +
 +
 +===== siehe auch =====
wettbewerbsrecht/tabakrichtlinie.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1