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wettbewerbsrecht:strengeprinzip [2021/01/26 09:48] – mfreund | wettbewerbsrecht:strengeprinzip [2023/07/25 08:30] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Strengeprinzip ====== | ||
+ | Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass die Werbung nur zulässig ist [HWG -> [[Heilmittelwerbegesetz]]], | ||
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+ | Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn dem Werbenden jegliche wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse fehlen, die die werbliche Behauptung stützen können.((BGH, | ||
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+ | Unzulässig ist es außerdem, wenn mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben wird, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen.((BGH, | ||
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+ | Darüber hinaus kann es irreführend sein, wenn eine Werbeaussage auf Studien gestützt wird, die | ||
+ | diese Aussage nicht tragen.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | HWG -> [[Heilmittelwerbegesetz]] |
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