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wettbewerbsrecht:streitwertminderung

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 +====== Streitwertminderung (UWG) ======
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 +**§ 12 (3) UWG**
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 +Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. 2Die Anordnung hat zur Folge, dass
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 +1. die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
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 +2. die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
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 +3. der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
 +</note>
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 +Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 UWG nF (§ 12 Abs. 4 Satz 1 UWG aF) kann das Gericht in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geregelten Rechtsverhältnisse
 +geltend gemacht wird, auf Antrag einer Partei anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde.((BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - I ZB 49/20))
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 +Die Bestimmung des § 12 Abs. 4 UWG [aF] bezweckt den Schutz der wirtschaftlich Schwächeren vor dem Kostenrisiko eines Prozesses mit hohem Streitwert. Sie sollen den Prozess mit einem ihren wirtschaftlichen Verhältnissen angepassten Streitwert führen können und so davor bewahrt werden, ihr Recht gegenüber den wirtschaftlich Stärkeren nicht ausreichend geltend machen zu können.((BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 - I ZR 205/17 - Prozessfinanzierer II; m.V.a. BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 48 - Prozessfinanzierer I))
 +
 +Die Vorschrift dient der prozessualen Waffengleichheit, die Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes im Zivilprozess ist((BVerfG, GRUR 2018, 1288 Rn. 14; zu § 144 PatG vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2009 - X ZR 153/04, GRUR 2009, 1100 Rn. 8 = WRP 2009, 1401 - Druckmaschinen-Temperierungssystem III)), und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden((zu § 23b UWG aF vgl. BVerfG, NJW-RR 1991, 1134 f. [juris
 +Rn. 1 bis 11]; BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 1993 - 1 BvR 1321/90, juris Rn. 1 bis 6)).((BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 - I ZR 205/17 - Prozessfinanzierer II))
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 + Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 UWG in der seit dem 9. Oktober 2013 geltenden
 +Fassung kann das Gericht in Rechtsstreitigkeiten, in denen eine Partei
 +durch Klage einen Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten
 +Rechtsverhältnisse verfolgt und glaubhaft macht, dass die Belastung mit den
 +Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich
 +gefährden würde, auf Antrag dieser Partei anordnen, dass die Verpflichtung zur
 +Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem der Wirtschaftslage dieser Partei
 +angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat nach § 12 Abs. 4
 +Satz 2 UWG zur Folge, dass die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts
 +ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat (Nr. 1),
 +dass die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden
 +oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren
 +und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des
 +Streitwerts zu erstatten hat (Nr. 2) und dass der Rechtsanwalt der begünstigten
 +Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von
 +ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen
 +geltenden Streitwert beitreiben kann (Nr. 3).((BGH, Beschl. v. 15. Dezember 2016 - ZR 221/15))
 +
 +Nach einer in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Ansicht
 +soll es für eine Streitwertermäßigung nach § 12 Abs. 4 UWG nicht ausreichen,
 +dass sich der Antragsteller in finanziellen Schwierigkeiten befindet, sofern
 +ihm eine Kreditaufnahme möglich und zumutbar ist oder ein Dritter die Übernahme
 +der Prozesskosten zugesagt hat. Erforderlich sei vielmehr, dass die Partei
 +durch Offenlegung ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse und gegebenenfalls auch durch eine eidesstattliche Versicherung zu ihrer aktuellen Vermögenslage glaubhaft mache, dass ihr ohne die Streitwertbegünstigung die
 +Insolvenz drohte.((BGH, Beschl. v. 15. Dezember 2016 - ZR 221/15; m.V.a. OLG Stuttgart, WRP 2016, 766 f.; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 12 Rn. 5.21; Großkomm.UWG/Ebersohl, 2. Aufl., § 12 F Rn. 70; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 207))
 +
 +Abweichendes soll allerdings bei Wettbewerbsverbänden gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG((vgl. Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rn. 5.23 unter [2]; MünchKomm.UWG/Schlingloff, 2. Aufl., § 12 Rn. 646; Groß-
 +komm.UWG/Ebersohl, 2. Aufl., § 12 F Rn. 72)) und insbesondere bei Verbraucherverbänden
 +gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG gelten((vgl. Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 12 Rn. 646
 +unter [3]; MünchKomm.UWG/Schlingloff, 2. Aufl., § 12 Rn. 646; Großkomm.UWG/Ebersohl, 2. Aufl., 
 +Rn. 73)). Bei Verbraucherverbänden ist eine großzügigere Handhabung der
 +Streitwertbegünstigungsregeln auch nach dem neuen Recht gerechtfertigt, weil
 +sie ausschließlich im öffentlichen Interesse tätig sind und ihre Funktionsfähigkeit
 +damit in besonderer Weise schützenswert ist((Großkomm.UWG/Ebersohl, 2. Aufl., § 12 F Rn. 70)), andererseits aber ihre Finanzausstattung durch die öffentliche Hand nicht
 +in gleicher Weise gesichert ist wie bei Wettbewerbsverbänden, die von ihren
 +Mitgliedern finanziell ausreichend ausgestattet werden müssen((MünchKomm.UWG/Schlingloff
 + 2. Aufl., § 12 Rn. 646)). Dementsprechend ist bei der Betrachtung der
 +wirtschaftlichen Verhältnisse eines Verbraucherverbands die Lage anhand einer
 +Gesamtbetrachtung und nicht anhand der Belastung des Verbands mit den
 +Kosten allein des konkret anstehenden Rechtsstreits einzuschätzen und deshalb
 +bei der Beurteilung der Frage, ob die Finanzierung dieses Rechtsstreits auf
 +der Grundlage des vollen Streitwerts die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben
 +im Übrigen erheblich beeinträchtigte, der Gesamtetat des Verbands in den
 +Blick zu nehmen; sich daraus etwa ergebenden Missbrauchsgefahren kann im
 +Rahmen der nach § 12 Abs. 4 Satz 1 UWG zu treffenden Ermessensentschei-
 +dung begegnet werden((MünchKomm.UWG/Schlingloff aaO mwN; aA Groß-
 +komm.UWG/Ebersohl aaO mwN)).((BGH, Beschl. v. 15. Dezember 2016 - ZR 221/15))
 +
 +Gegen die Entscheidung über einen Antrag nach § 12 Abs. 3 Satz 1 UWG nF (§ 12 Abs. 4 Satz 1 UWG aF) ist die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG eröffnet. Nach dieser Vorschrift findet gegen den Beschluss, durch
 +den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Entscheidungen über eine Streitwertbegünstigung sind der Sache
 +nach Entscheidungen über die Höhe des für die Kosten maßgeblichen Gebührenstreitwerts im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG.((BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - I ZB 49/20; zu § 23b UWG aF und § 25 GKG aF vgl. OLG Saarbrücken, WRP 1996, 145 f.))
 +
 +Überwiegend wird von einer generellen Statthaftigkeit der Streitwertbeschwerde gegen Entscheidungen über einen Antrag nach § 12 Abs. 3 Satz 1 UWG nF (§ 12 Abs. 4 Satz 1 UWG aF) ausgegangen, ohne zwischen stattgebenden und ablehnenden Entscheidungen zu differenzieren.((BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - I ZB 49/20; m.w.N.))
 +
 +Teilweise wird die Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG mit
 +Recht ausdrücklich gegen die (Teil-)Zurückweisung eines Antrags nach § 12
 +Abs. 3 Satz 1 UWG nF (§ 12 Abs. 4 Satz 1 UWG aF) für statthaft erklärt.((BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - I ZB 49/20; m.w.N.))
 +
 +Eine Zurückweisung des Antrags nach § 12 Abs. 3 Satz 1 UWG nF (§ 12 Abs. 4 Satz 1 UWG aF) stellt
 +regelmäßig eine zumindest konkludente Bestätigung der (vorläufigen) Festsetzung des vollen Streitwerts dar.((BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - I ZB 49/20; m.w.N.; für die Ablehnung eines Antrags auf Änderung einer Streitwertfestsetzung vgl. Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl., § 68 GKG Rn. 4))
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 +Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es für die Statthaftigkeit der Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht darauf an, ob der Antrag nach § 12 Abs. 3 Satz 1 UWG nF (§ 12 Abs. 4 Satz 1 UWG aF) als unstatthaft, aus anderen Gründen als unzulässig((vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 21. April 1977 - 3 W 34/77, juris Rn. 1 [zu § 23a UWG aF und § 23 GKG aF]; KG, WRP 2017, 358 [juris Rn. 1; zu § 142 Abs. 3 Satz 2 MarkenG])) oder als unbegründet((vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 6 W 55/17, juris Rn. 4)) zurückgewiesen wird.((BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - I ZB 49/20)) 
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 +<note>
 +**§ 12 (4) UWG**
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 +Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. 2Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. 4Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.      
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 12 (1) UWG -> [[Anspruchsdurchsetzung]] \\
 +§ 12 (2) UWG -> [[Veröffentlichungsbefugnis]] \\