Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.
Das Instrument der Verbandsklage (Abhilfeklage) steht grundsätzlich auch für die Geltendmachung von Ansprüchen im Sinne des Art. 11a Abs. 1 S. 1 UGP-Richtlinie bzw. des zu seiner Umsetzung ergangenen § 9 Abs. 2 S. 1 UWG zur Verfügung.1)
Die im Rahmen des § 9 Abs. 2 S. 1 UWG erforderliche Kausalität zwischen der unzulässigen geschäftlichen Handlung des Unternehmers und der geschäftlichen Entscheidung des Verbrauchers darf weder im Verfahren der Individualklage noch im kollektiven Verfahren der Abhilfeklage im Sinne einer Beweislastumkehr vermutet werden. Mit Blick auf das unionsrechtliche Effektivitätsgebot obliegt dem Unternehmer hinsichtlich des Kausalitätserfordernisses jedoch eine sekundäre Darlegungslast.2)
§ 9 (1) UWG → Schadensersatz
Wer eine unzulässige geschäftliche Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist zum Schadensersatz verpflichtet.
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