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wettbewerbsrecht:sachverstaendigengutachten

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 +====== Sachverständigengutachten ======
  
 +-> [[Verkehrsverständnis]]
 +
 +Zwar ist die Einholung eines [[Sachverständigengutachten|Sachverständigengutachtens]] oder ein anderer Weg zur Ermittlung des Verkehrsverständnisses häufig dann geboten, wenn kein Mitglied des erkennenden Gerichts durch die fragliche Werbung angesprochen wird. Es lässt sich jedoch kein Rechtssatz des Inhalts aufstellen, dass eine Beweiserhebung stets veranlasst ist, wenn die Mitglieder des erkennenden Gerichts den von der in Rede stehenden Werbung angesprochenen Fachkreisen nicht selbst angehören. Denn zuweilen ist nicht ersichtlich, dass die
 +Fachkreise für die Beurteilung einer Werbeangabe über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.((BGH, Urteil vom 5. November 2020 - I ZR 204/19 - Sinupret; m.V.a. BGH, Urteil vom 10. August 2000 - I ZR 126/98, GRUR 2001, 73, 75 [juris Rn. 30] = WRP 2000, 1284 - Stich den Buben; BGHZ 156, 250, 255 [juris Rn. 20] - Marktführerschaft))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 144 (1) S. 1 ZPO -> [[Verfahrensrecht:Sachverständigengutachten]] \\