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wettbewerbsrecht:sachliche_und_oertliche_zustaendigkeit

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Sachliche und örtliche Zuständigkeit

§ 14 (1) UWG

Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.

§ 14 (2) UWG

Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Satz 2 gilt nicht für

1. Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien oder

2. Rechtsstreitigkeiten, die von den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten geltend gemacht werden, es sei denn, der Beklagte hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand.

§ 14 (4) UWG

Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 richtet sich die Zuständigkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch nach § 9 Absatz 2 Satz 1 geltend gemacht wird, nach den allgemeinen Vorschriften.

In Bezug auf die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist nach § 14 Abs. 2 S. 1 UWG de lege lata nach allgemeiner Auffassung davon auszugehen, dass bei Internetangeboten bezogen auf Mitbewerber (in Abgrenzung zu § 14 Abs. 2 S. 2 UWG in Bezug auf die Berechtigten nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 – 4 UWG) für die Beurteilung des Begehungsortes das gesamte bestimmungsgemäße Verbreitungsgebiet maßgebend ist.1)

Begehungsort ist insoweit nicht nur der Ort des Erscheinens, sondern grundsätzlich auch jeder Ort ihrer Verbreitung. Bei solchen Internetangeboten und Bewerbungen deutschlandweit tätiger Unternehmen im Internet können Kläger/Antragsteller ihre Klagen bzw. Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insofern bei jedem Landgericht in Deutschland einreichen, ohne dass ansonsten ein weiterer sachlicher Grund hierfür gegeben sein muss, zumal sich in wettbewerblich relevanter Weise übergreifend dort die angesprochene und gemeinsame Kundschaft befindet.2)

siehe auch

siehe auch

1)
OLG Hamm, Beschluß v. 15.10.2007 - 4 W 148/07; m.V.a. BGH GRUR 2005, 431, 432 – HOTEL MARITIME; Köhler, in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, § 14 Rn. 15, 16; Piper/Ohly, UWG, § 14 Rn. 11 f.; jew. m.w.N.; lediglich gesetzesändernd wird für die Zukunft mitunter dafür plädiert, das sog. Forumshopping einzudämmen und den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 S. 2 UWG auf Klagen eines Mitbewerbers im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zu erstrecken, sofern die Unterlassung von Wettbewerbshandlungen begehrt wird, die an eine unbestimmte Vielzahl von Empfänger gerichtet sind
2)
OLG Hamm, Beschluß v. 15.10.2007 - 4 W 148/07
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