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wettbewerbsrecht:rufausbeutung [2022/01/10 09:28] – [Rufausbeutung] mfreund | wettbewerbsrecht:rufausbeutung [2023/07/25 08:30] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Rufausbeutung | ||
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+ | **§ 4 Nr. 3 lit. b UWG** | ||
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+ | [[Unlauter]] handelt, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt. | ||
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+ | § 4 Nr. 3 UWG -> [[Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz]] \\ | ||
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+ | Wer eine Ware anbietet, die eine Nachahmung der Erzeugnisse eines Mitbewerbers darstellt, handelt nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UWG aF und § 4 Nr. 3 Buchst. b UWG unlauter, wenn er die Wertschätzung der nachgeahmten Ware | ||
+ | unangemessen ausnutzt.((BGH, | ||
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+ | Eine unlautere Rufausnutzung kann nicht nur auf einer Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise über die betriebliche Herkunft der Nachahmung, sondern auch auf einer Anlehnung an die fremde Leistung beruhen, die | ||
+ | eine erkennbare Bezugnahme auf den Mitbewerber oder seine Produkte erfordert. Die Frage, ob hierdurch eine Gütevorstellung unangemessen ausgenutzt wird, ist jeweils im Wege einer Gesamtwürdigung zu beantworten, | ||
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+ | Dabei kann grundsätzlich schon die Annäherung an die verkehrsbekannten Merkmale eines fremden Produkts als solche zu einer für die Annahme einer Rufausbeutung erforderlichen Übertragung der Gütevorstellung führen. Bei einer identischen Nachahmung gilt insofern ein strenger Maßstab.((BGH, | ||
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+ | Allerdings reicht es für eine Rufausbeutung nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt werden.((BGH, | ||
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+ | Die Übernahme von Merkmalen, die dem freizuhaltenden Stand der Technik angehören und der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen, kann zwar unter dem Gesichtspunkt der Rufausnutzung grundsätzlich nicht als wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen werden. Auch insoweit gilt jedoch bei einer (nahezu) identischen Nachahmung ein strenger Maßstab. Würde die Übernahme solcher Merkmale zu einer (nahezu) identischen Nachahmung führen, ist es einem Wettbewerber regelmäßig zuzumuten, auf eine andere angemessene technische Lösung auszuweichen, | ||
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+ | Eine nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UWG aF und § 4 Nr. 3 Buchst. b UWG unlautere Rufausnutzung kann auch ohne Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise auf einer Anlehnung an die fremde Leistung beruhen. Dafür ist eine erkennbare Bezugnahme auf den Mitbewerber oder seine Produkte erforderlich.((BGH, | ||
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+ | Die Frage, ob hierdurch eine Gütevorstellung im Sinne von § 4 Nr. 9 Buchst. b Fall 1 UWG aF und § 4 Nr. 3 Buchst. b Fall 1 UWG unangemessen ausgenutzt wird, ist jeweils im Wege einer Gesamtwürdigung zu beantworten, | ||
+ | die verkehrsbekannten Merkmale eines fremden Produkts als solche zu einer für die Annahme einer Rufausbeutung erforderlichen Übertragung der Gütevorstellung führen.((BGH, | ||
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+ | Ansprüche aus [[ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz|ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz]] wegen unangemessener Ausnutzung der Wertschätzung eines nachgeahmten | ||
+ | Produkts nach §§ 3, 4 Nr. 9 lit. b UWG können bestehen, wenn die Gefahr | ||
+ | einer Täuschung über die Herkunft beim allgemeinen Publikum eintritt, das bei den Käufern die Nachahmungen sieht und zu irrigen Vorstellungen über die Echtheit der Nachahmungen verleitet wird.((BGH, Urt. v. 11. Januar 2007 - I ZR 200/04; m.V.a. BGH, GRUR 1985, 876, 878 - Tchibo/ | ||
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+ | Der Schutz der Wertschätzung eines Produkts i.S. von § 4 Nr. 9 lit. b UWG ist nicht den Sonderschutzrechten mit Ausschließlichkeitsbefugnis gleichzusetzen.((BGH, | ||
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+ | Zwar kann bei Luxusgütern durch den massenhaften Vertrieb billiger Imitate eine Zerstörung des Prestigewerts zu einer wettbewerbsrechtlich relevanten Beeinträchtigung i.S. von § 4 Nr. 9 lit. b UWG führen((BGH GRUR 1985, 876, 878 - Tchibo/ | ||
+ | die Produkte bei Dritten sieht, keine Gefahr einer Herkunftstäuschung besteht.((BGH, | ||
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+ | Die Rechtsprechung, | ||
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+ | Sind das " | ||
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+ | ==== Täuschung ==== | ||
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+ | Verkehr nimmt an, es handele sich um eine billige Zweitmarke (BGH WRP 2001, ' | ||
+ | ==== Anlehnung ==== | ||
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+ | Eine für einen Anspruch aus § 1 UWG a.F. (nun § 4 Nr. 9 lit. b UWG) unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes relevante Rufausbeutung kann nicht nur | ||
+ | auf Täuschung, sondern auch auf einer Anlehnung an die fremde Leistung beruhen.((BGH, | ||
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+ | Ein Anlehnen setzt zwar nicht die namentliche Benennung oder Bezeichnung des Mitbewerbers voraus, erfordert aber immerhin eine aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise erkennbare Bezugnahme | ||
+ | auf den Mitbewerber oder seine Produkte.((BGH, | ||
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+ | Die Frage, ob durch die Ahnlehnung eine Übertragung der Güte- und Wertvorstellungen stattfindet, | ||
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+ | Der Markterfolg wird in anstößiger Weise übernommen, | ||
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+ | Für eine Rufausbeutung reicht es allerdings nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen oder Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt werden. Dasselbe gilt, wenn der Originalhersteller mit seinem Produkt einen neuen Markt erschlossen hat und der Nachahmer beim Eindringen in diesen Markt die angesprochenen Verkehrskreise in geeigneter Weise darüber informiert, daß sein | ||
+ | eigenes von dem nachgeahmten Produkt zu unterscheiden sei. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, | ||
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+ | Einen speziellen Fall der Anlehung stellt das [[Einschieben in eine fremde Serie]] dar. | ||
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+ | ==== Unangemessenheit ==== | ||
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+ | Insoweit gelten die Erwägungen entsprechend, | ||
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+ | ===== Rechtsprechung ===== | ||
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+ | * BGH, Urt. v. 2.12.2004 - I ZR 30/02 - Klemmbausteine III | ||
+ | * BGH, GRUR 1996, 508 - ' | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 4 Nr. 3 UWG -> [[Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz]] \\ | ||
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