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Die Geltendmachung der Ansprüche aus § 8 Absatz 1 [→ Beseitigungsanspruch, Unterlassungsanspruch] ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist.
§ 8c (2) UWG → Beispiele für missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen
§ 8c (3) UWG → Kostenersatz bei missbräuchlicher Geltendmachung von Ansprüchen
→ Rechtsmissbräuchliche Unterlassungsverpflichtungserklärung
→ Rechtsmissbräuchliche Abmahnung
→ Massenabmahnung
→ Missbräuchliche Mehrfachverfolgung
→ Betrug bei der Abmahnung durch überhöhte Gebührenüberhebung
→ Rechtsmissbräuchliche Veranlassung eines auf unlautere Weise veranlassten fremden Wettbewerbsverstoßes
→ Rechtsmissbrauch durch Rechtsverfolgung in verschiedenen Prozessen
→ Mehrfachabmahnung
→ Rechtsmissbräuchliches Verhalten eines Verbraucherverbands
Von einem Rechtsmissbrauch ist auszugehen, wenn sich der Gläubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs von sachfremden Gesichtspunkten [§ 8c (2) UWG → Beispiele für missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen] leiten lässt. Diese müssen jedoch nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen.1)
§ 8 (1) UWG→ Beseitigung und Unterlassung
§ 13 UWG → Abmahnung
§ 242 BGB → Treu und Glauben (Privatrecht)
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