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wettbewerbsrecht:rechtsfolgen

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Rechtsfolgen bei Wettbewerbsverstößen

Aus dem kollektivrechtlichen Schutz des lauteren Wettbewerbs ergibt sich, dass das UWG keine Ausschließlichkeitsrechte begründet. § 823 BGB ist daher nicht anwendbar.

Der Unternehmer haftet auch für Mitarbeiter und Beauftragte.

wettbewerbsrecht/rechtsfolgen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1