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+ | ====== Rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen ====== | ||
+ | -> [[Wettbewerbsverband]] | ||
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+ | Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sind rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen klagebefugt, | ||
+ | gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, | ||
+ | oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.((BGH, | ||
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+ | Ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen muss die im Gesetz genannten Voraussetzungen nicht nur der Form und dem Wortlaut der Satzung nach, sondern auch durch seine Tätigkeit erfüllen, indem er tatsächlich | ||
+ | gewerbliche Interessen verfolgt. Gewerblichen Interessen dient auch die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.((BGH, | ||
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+ | Ob sich bei einem Fachverband aus einer allgemeinen Zielsetzung der Wahrnehmung wirtschaftlicher Interessen seiner Mitglieder nicht schon ohne weiteres die Berechtigung zur Verfolgung von - diese Interessen berührenden - | ||
+ | Wettbewerbsverstößen ergibt, hat der Senat bisher offen gelassen.((BGH, | ||
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+ | Ein nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugter Fachverband muss in der Lage sein, das Wettbewerbsverhalten zu beobachten und zu bewerten, so dass typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstö- | ||
+ | ße von ihm selbst erkannt und abgemahnt werden können. Dabei muss er Abmahnungen nicht selbst aussprechen. Es steht ihm frei, sich im Einzelfall eines Rechtsanwalts zu bedienen.((BGH, | ||
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+ | -> [[Abmahnkostenersatz]] | ||
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+ | Ein Wettbewerbsverband muss auch ohne anwaltlichen Rat in der Lage sein, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße zu erkennen und abzumahnen.((BGH, | ||
+ | 17. Juli 2008 - I ZR 219/05, GRUR 2008, 996 Rn. 38 = WRP 2008, 1449 - Clone-CD)) | ||
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+ | Ein Fachverband, | ||
+ | für typische und durchschnittlich schwierige Abmahnungen die Einschaltung eines Rechtsanwalts erübrigt.((BGH, | ||
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+ | Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass kaufmännische Unternehmen nicht über eine entsprechende Ausstattung verfügen müssen. Selbst wenn ein Unternehmen eine eigene Rechtsabteilung unterhält, ist es grundsätzlich | ||
+ | nicht verpflichtet, | ||
+ | gleicher Weise steht es einem Unternehmen, | ||
+ | regelmäßig gebotene Abmahnung entweder selbst oder durch beauftragte Rechtsanwälte aussprechen zu lassen.((BGH, | ||
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+ | Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, | ||
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+ | Geht ein klagender Wettbewerbsverband gegen geschäftliche Handlungen der Beklagten zugunsten des eigenen Unternehmens sowie zugunsten fremder Unternehmen vor, muss der Kläger sowohl über eine erhebliche Zahl an Mitgliedern verfügen, die in einem Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG | ||
+ | zu der Beklagten stehen, als auch über solche, die in einem entsprechenden Wettbewerbsverhältnis zu den geförderten Drittunternehmen stehen.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 8 (3) UWG -> [[Klagebefugnis]] |
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