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wettbewerbsrecht:rechtsfaehige_verbaende_zur_foerderung_gewerblicher_oder_selbstaendiger_beruflicher_interessen

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wettbewerbsrecht:rechtsfaehige_verbaende_zur_foerderung_gewerblicher_oder_selbstaendiger_beruflicher_interessen [2017/07/21 07:12] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1wettbewerbsrecht:rechtsfaehige_verbaende_zur_foerderung_gewerblicher_oder_selbstaendiger_beruflicher_interessen [2023/07/25 08:30] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen ======
  
 +-> [[Wettbewerbsverband]]
 +
 +Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sind rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen klagebefugt, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen
 +gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher
 +oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.((BGH, Urteil vom 6. April 2017 - I ZR 33/16 - Anwaltsabmahnung II))
 +
 +Ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen muss die im Gesetz genannten Voraussetzungen nicht nur der Form und dem Wortlaut der Satzung nach, sondern auch durch seine Tätigkeit erfüllen, indem er tatsächlich
 +gewerbliche Interessen verfolgt. Gewerblichen Interessen dient auch die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.((BGH, Urteil vom 6. April 2017 - I ZR 33/16 - Anwaltsabmahnung II; m.V.a. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1989 - I ZR 56/89, GRUR 1990, 282, 284 = WRP 1990, 255 - Wettbewerbsverein IV))
 +
 +Ob sich bei einem Fachverband aus einer allgemeinen Zielsetzung der Wahrnehmung wirtschaftlicher Interessen seiner Mitglieder nicht schon ohne weiteres die Berechtigung zur Verfolgung von - diese Interessen berührenden -
 +Wettbewerbsverstößen ergibt, hat der Senat bisher offen gelassen.((BGH, Urteil vom 6. April 2017 - I ZR 33/16 - Anwaltsabmahnung II; m.V.a. BGH, Urteil vom 28. Juni 1990 - I ZR 287/88, GRUR 1990, 1038, 1039 - Haustürgeschäft I))
 +
 +Ein nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugter Fachverband muss in der Lage sein, das Wettbewerbsverhalten zu beobachten und zu bewerten, so dass typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstö-
 +ße von ihm selbst erkannt und abgemahnt werden können. Dabei muss er Abmahnungen nicht selbst aussprechen. Es steht ihm frei, sich im Einzelfall eines Rechtsanwalts zu bedienen.((BGH, Urteil vom 6. April 2017 - I ZR 33/16 - Anwaltsabmahnung II; zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG aF: BGH, Urteil vom 27. April 2000 - I ZR 287/97, GRUR 2000, 1093, 1094 = WRP 2000, 1275 - Fachverband))
 +
 +
 +-> [[Abmahnkostenersatz]]
 +
 +Ein Wettbewerbsverband muss auch ohne anwaltlichen Rat in der Lage sein, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße zu erkennen und abzumahnen.((BGH, Urteil vom 6. April 2017 - I ZR 33/16 - Anwaltsabmahnung II; m.V.a. BGH, Urteil vom 12. April 1984 - I ZR 45/82, GRUR 1984, 691, 692 = WRP 1984, 405 - Anwaltsabmahnung; Beschluss vom 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03, GRUR 2004, 448 = WRP 2004, 495 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV, mwN; Urteil vom 8. Mai 2008 - I ZR 83/06, GRUR 2008, 928 Rn. 15 = WRP 2008, 1188 - Abmahnkostenersatz)) Dieses Erfordernis trägt dem Umstand Rechnung, dass solche Verbände nur dann gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klage- und anspruchsbefugt sind, wenn sie nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung im Stande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen.((BGH, Urteil vom 6. April 2017 - I ZR 33/16 - Anwaltsabmahnung II; m.V.a. BGH, Urteil vom
 +17. Juli 2008 - I ZR 219/05, GRUR 2008, 996 Rn. 38 = WRP 2008, 1449 - Clone-CD))
 +
 +Ein Fachverband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Verfolgung der in seinem Gebiet auftretenden Wettbewerbsverstöße gehört, muss ebenfalls in personeller und sachlicher Hinsicht so ausgestattet sein, dass sich
 +für typische und durchschnittlich schwierige Abmahnungen die Einschaltung eines Rechtsanwalts erübrigt.((BGH, Urteil vom 6. April 2017 - I ZR 33/16 - Anwaltsabmahnung II; m.V.a. BGH, GRUR 1984, 691, 692 - Anwaltsabmahnung; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 12 Rn. 1.115; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 69; GroßKomm.UWG/Feddersen, 2. Aufl., § 12 B Rn. 78; Schmitz/Fohrmann/Schwab in Götting/Nordemann, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 44; Hess in Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl., § 12 Rn. 50))
 +
 +Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass kaufmännische Unternehmen nicht über eine entsprechende Ausstattung verfügen müssen. Selbst wenn ein Unternehmen eine eigene Rechtsabteilung unterhält, ist es grundsätzlich
 +nicht verpflichtet, dieser neben der rechtlichen Überprüfung der eigenen geschäftlichen Aktivitäten auch die Überprüfung der Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber auf ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit zu übertragen. In
 +gleicher Weise steht es einem Unternehmen, das seine Rechtsabteilung mit der Überprüfung der Zulässigkeit der Wettbewerbshandlungen eines Mitbewerbers betraut hat, grundsätzlich frei, die bei festgestellten Wettbewerbsverstößen vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG
 +regelmäßig gebotene Abmahnung entweder selbst oder durch beauftragte Rechtsanwälte aussprechen zu lassen.((BGH, Urteil vom 6. April 2017 - I ZR 33/16 - Anwaltsabmahnung II; m.V.a. BGH, GRUR 2008, 928 Rn. 14 - Abmahnkostenersatz; BGH, Urteil vom 4. April 2010 - I ZR 30/08, GRUR 2010, 1038 Rn. 24 = WRP 2010, 1169 - Kosten für Abschlussschreiben I))
 +
 +Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, die Mitbewerber begehen, gehört nicht zu den originären Aufgaben eines Unternehmens, für das es eine eigene Organisation vorhalten muss.((BGH, Urteil vom 6. April 2017 - I ZR 33/16 - Anwaltsabmahnung II; m.V.a. BGH, GRUR 2008, 928 Rn. 15 - Abmahnkostenersatz; GRUR 2008, 996 Rn. 38 - Clone-CD; BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 140/08, GRUR 2010, 1120 Rn. 26 = WRP 2010, 1495 - Vollmachtsnachweis))
 +
 +Geht ein klagender Wettbewerbsverband gegen geschäftliche Handlungen der Beklagten zugunsten des eigenen Unternehmens sowie zugunsten fremder Unternehmen vor, muss der Kläger sowohl über eine erhebliche Zahl an Mitgliedern verfügen, die in einem Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG
 +zu der Beklagten stehen, als auch über solche, die in einem entsprechenden Wettbewerbsverhältnis zu den geförderten Drittunternehmen stehen.((BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 90/20 - Influencer I))
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 8 (3) UWG -> [[Klagebefugnis]]