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wettbewerbsrecht:rechtsbruch

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 § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG -> [[Geschäftliche Handlung]] \\ § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG -> [[Geschäftliche Handlung]] \\
 § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG -> [[Geschäftliche Entscheidung]] \\ § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG -> [[Geschäftliche Entscheidung]] \\
 +
 +-> [[Durch Verwaltungsakt gestattetes Marktverhalten]]
  
 Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 neu eingeführte Bestimmung des § 3a UWG entspricht in ihrem Halbsatz 1 inhaltlich § 4 Nr. 11 UWG aF [-> [[Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift]] ] und ist in ihrem Halbsatz 2 um die Spürbarkeitsschwelle nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG aF ergänzt worden. In der Sache hat sich durch die Gesetzesänderung für den Tatbestand des Rechtsbruchs nichts geändert.((BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 61/14 - Wir helfen im Trauerfall)) Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 neu eingeführte Bestimmung des § 3a UWG entspricht in ihrem Halbsatz 1 inhaltlich § 4 Nr. 11 UWG aF [-> [[Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift]] ] und ist in ihrem Halbsatz 2 um die Spürbarkeitsschwelle nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG aF ergänzt worden. In der Sache hat sich durch die Gesetzesänderung für den Tatbestand des Rechtsbruchs nichts geändert.((BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 61/14 - Wir helfen im Trauerfall))
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 Auf eine gemäß § 3 Abs. 1 a.F. UWG (§ 3a UWG) unzulässige Handlung kann gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG ein [[Beseitigungsanspruch]] gestützt werden. Dieser steht nach § 8 Abs. 3 UWG auch der klagenden Verbraucherzentrale als qualifizierter Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG zu.((BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15 - Klauselersetzung)) Auf eine gemäß § 3 Abs. 1 a.F. UWG (§ 3a UWG) unzulässige Handlung kann gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG ein [[Beseitigungsanspruch]] gestützt werden. Dieser steht nach § 8 Abs. 3 UWG auch der klagenden Verbraucherzentrale als qualifizierter Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG zu.((BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15 - Klauselersetzung))
- 
-Ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung nach § 4 Nr. 11 UWG aF/§ 3a UWG kommt nicht in Betracht, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde einen wirksamen [[Verwaltungsakt]] erlassen hat, der das beanstandete 
-Marktverhalten ausdrücklich erlaubt.((BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 - I ZR 40/17 - Ersatzteilinformation; m.V.a. BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - I ZR 194/02, BGHZ 163, 265, 269 [juris Rn. 17] - Atemtest I; Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 73/12, GRUR 2014, 405 Rn. 10 f. = WRP 2014, 429 - Atemtest II; Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 13/14, BGHZ 205, 195 Rn. 31 - Tagesschau-App)) 
- 
-Solange ein solcher Verwaltungsakt nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein Verwaltungsgericht aufgehoben 
-worden ist oder nichtig ist, ist die Zulässigkeit des beanstandeten Verhaltens einer Nachprüfung durch die Zivilgerichte entzogen.((BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 26/17 - Prozessfinanzierer; sogenannte Tatbestandswirkung des Verwaltungsakts, vgl. BGH, GRUR 2015, 1228 Rn. 33 - Tagesschau-App, mwN)) 
- 
-Die bloße Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, die nicht zu seiner Nichtigkeit führt, berührt also seine Wirksamkeit und damit seine Legitimationswirkung nicht, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (vgl. § 43 Abs. 2 und Abs. 3, § 44 VwVfG). Hieraus folgt, dass die Zivilgerichte bei der Prüfung von Verstößen gegen § 3a UWG die Wirksamkeit eines das Marktverhalten erlaubenden Verwaltungsakts zu prüfen haben.((BGH, Urteil vom 27. Juli 2023 - I ZR 144/22 - Zweibrücken Fashion Outlet)) 
  
  
wettbewerbsrecht/rechtsbruch.txt · Zuletzt geändert: 2023/10/10 07:42 von mfreund