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§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG -> [[Geschäftliche Handlung]] \\ | § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG -> [[Geschäftliche Handlung]] \\ | ||
§ 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG -> [[Geschäftliche Entscheidung]] \\ | § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG -> [[Geschäftliche Entscheidung]] \\ | ||
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+ | -> [[Durch Verwaltungsakt gestattetes Marktverhalten]] | ||
Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 neu eingeführte Bestimmung des § 3a UWG entspricht in ihrem Halbsatz 1 inhaltlich § 4 Nr. 11 UWG aF [-> [[Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift]] ] und ist in ihrem Halbsatz 2 um die Spürbarkeitsschwelle nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG aF ergänzt worden. In der Sache hat sich durch die Gesetzesänderung für den Tatbestand des Rechtsbruchs nichts geändert.((BGH, | Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 neu eingeführte Bestimmung des § 3a UWG entspricht in ihrem Halbsatz 1 inhaltlich § 4 Nr. 11 UWG aF [-> [[Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift]] ] und ist in ihrem Halbsatz 2 um die Spürbarkeitsschwelle nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG aF ergänzt worden. In der Sache hat sich durch die Gesetzesänderung für den Tatbestand des Rechtsbruchs nichts geändert.((BGH, | ||
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Auf eine gemäß § 3 Abs. 1 a.F. UWG (§ 3a UWG) unzulässige Handlung kann gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG ein [[Beseitigungsanspruch]] gestützt werden. Dieser steht nach § 8 Abs. 3 UWG auch der klagenden Verbraucherzentrale als qualifizierter Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG zu.((BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15 - Klauselersetzung)) | Auf eine gemäß § 3 Abs. 1 a.F. UWG (§ 3a UWG) unzulässige Handlung kann gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG ein [[Beseitigungsanspruch]] gestützt werden. Dieser steht nach § 8 Abs. 3 UWG auch der klagenden Verbraucherzentrale als qualifizierter Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG zu.((BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15 - Klauselersetzung)) | ||
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- | Ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung nach § 4 Nr. 11 UWG aF/§ 3a UWG kommt nicht in Betracht, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde einen wirksamen [[Verwaltungsakt]] erlassen hat, der das beanstandete | ||
- | Marktverhalten ausdrücklich erlaubt.((BGH, | ||
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- | Solange ein solcher Verwaltungsakt nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein Verwaltungsgericht aufgehoben | ||
- | worden ist oder nichtig ist, ist die Zulässigkeit des beanstandeten Verhaltens einer Nachprüfung durch die Zivilgerichte entzogen.((BGH, | ||
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- | Die bloße Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, | ||
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