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wettbewerbsrecht:pruefungspflicht_eines_presseunternehmens_oder_eines_rundfunkveranstalters [2022/01/17 10:30] – angelegt mfreund | wettbewerbsrecht:pruefungspflicht_eines_presseunternehmens_oder_eines_rundfunkveranstalters [2023/07/25 08:30] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Prüfungspflicht eines Presseunternehmens oder eines Rundfunkveranstalters ====== | ||
+ | Im Rahmen der Zumutbarkeit einer Prüfung ist zu berücksichtigen, | ||
+ | Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht unverhältnismäßig erschwert werden darf.((BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 194/20 - Rundfunkhaftung; | ||
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+ | Die Verantwortlichkeit eines Presseunternehmens oder eines Rundfunkveranstalters für Rechtsverstöße setzt daher | ||
+ | voraus, dass sich ihm die Wettbewerbswidrigkeit einer Werbeanzeige oder eines Werbespots aufgrund der in der Abmahnung mitgeteilten oder sonst bekannt gewordenen Umstände unschwer erschließt.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Wettbewerbsrechtliche Haftung des Presse- oder Sendeunternehmens]] |
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