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wettbewerbsrecht:pruefungspflicht_eines_presseunternehmens_oder_eines_rundfunkveranstalters

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wettbewerbsrecht:pruefungspflicht_eines_presseunternehmens_oder_eines_rundfunkveranstalters [2022/01/17 10:30] – angelegt mfreundwettbewerbsrecht:pruefungspflicht_eines_presseunternehmens_oder_eines_rundfunkveranstalters [2023/07/25 08:30] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Prüfungspflicht eines Presseunternehmens oder eines Rundfunkveranstalters ======
  
 +Im Rahmen der Zumutbarkeit einer Prüfung ist zu berücksichtigen, dass seine Arbeit im Interesse der Presse- oder
 +Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht unverhältnismäßig erschwert werden darf.((BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 194/20 - Rundfunkhaftung; m.V.a. vgl. BGHZ 158, 343, 353 [juris Rn. 35] - Schöner Wetten; BGHZ 206, 103 Rn. 24 - Haftung für Hyperlink))
 +
 +Die Verantwortlichkeit eines Presseunternehmens oder eines Rundfunkveranstalters für Rechtsverstöße setzt daher
 +voraus, dass sich ihm die Wettbewerbswidrigkeit einer Werbeanzeige oder eines Werbespots aufgrund der in der Abmahnung mitgeteilten oder sonst bekannt gewordenen Umstände unschwer erschließt.((BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 194/20 - Rundfunkhaftung; m.V.a. Büscher/Hohlweck, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 242; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 8 Rn. 2.13))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Wettbewerbsrechtliche Haftung des Presse- oder Sendeunternehmens]]
wettbewerbsrecht/pruefungspflicht_eines_presseunternehmens_oder_eines_rundfunkveranstalters.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1