Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


wettbewerbsrecht:preisangabenverordnung

finanzcheck24.de

Preisangabenverordnung (PAngV)

Die Preisangabenverordnung (PAngV) regelt die Angabe von Preisen für Waren und Dienstleistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern. Sie stellt sicher, dass Preisangaben klar, verständlich und transparent sind, um Verbraucher vor irreführenden Informationen zu schützen. Die Verordnung enthält spezifische Vorschriften für verschiedene Arten von Angeboten, einschließlich Fernabsatzverträgen, und legt die Anforderungen an die Angabe von Gesamt- und Grundpreisen fest. Zudem werden besondere Bestimmungen für Finanzdienstleistungen und Ordnungswidrigkeiten geregelt.

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

Dieser Abschnitt definiert den Anwendungsbereich der Verordnung und die grundlegenden Begriffe, die für die Preisangaben relevant sind. Er legt fest, welche Angebote von der Verordnung ausgenommen sind und wie Preisangaben zu erfolgen haben, um den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit zu entsprechen.

§ 1 PAngV → Anwendungsbereich; Grundsatz
Regelt den Anwendungsbereich der Verordnung und die Grundsätze für Preisangaben.

§ 2 PAngV → Begriffsbestimmungen
Definiert wesentliche Begriffe wie Arbeits- oder Mengenpreis, Gesamtpreis und Grundpreis.

Abschnitt 2: Grundvorschriften

Dieser Abschnitt beschreibt die grundlegenden Pflichten zur Angabe von Gesamt- und Grundpreisen. Er enthält Vorschriften zur Mengeneinheit für Grundpreise, Preisangaben bei Fernabsatzverträgen und Rückerstattbare Sicherheiten. Zudem werden Regelungen zu Preisangaben mit Änderungsvorbehalt und Preisermäßigungen getroffen.

§ 3 PAngV → Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises
Verpflichtet Unternehmer zur Angabe von Gesamtpreisen bei Angeboten und Werbung.

§ 4 PAngV → Pflicht zur Angabe des Grundpreises
Regelt die Angabe von Grundpreisen neben dem Gesamtpreis.

§ 5 PAngV → Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises
Legt die Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises fest.

§ 6 PAngV → Preisangaben bei Fernabsatzverträgen
Regelt zusätzliche Preisangaben bei Fernabsatzverträgen.

§ 7 PAngV → Rückerstattbare Sicherheit
Vorschriften zur Angabe von rückerstattbaren Sicherheiten.

§ 8 PAngV → Reisepreisänderungen
Regelt die Zulässigkeit von Preisangaben mit Änderungsvorbehalt.

§ 9 PAngV → Preisermäßigungen
Bestimmungen zur Angabe von Preisermäßigungen.

Abschnitt 3: Besondere Bestimmungen

Dieser Abschnitt enthält besondere Bestimmungen für Preisangaben im Handel, bei Preisermäßigungen für Waren, für Leistungen, in Gaststätten und Beherbergungsbetrieben sowie für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Tankstellen und Parkplätze.

§ 10 PAngV → Preisangaben im Handel
Regelt die Auszeichnung von Preisen im Handel.

§ 11 PAngV → Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für Waren
Vorschriften zur Angabe von Preisermäßigungen bei Waren.

§ 12 PAngV → Preisangaben für Leistungen
Regelt die Preisangaben für Dienstleistungen.

§ 13 PAngV → Gaststätten, Beherbergungsbetriebe
Vorschriften zu Preisangaben in Gaststätten und Beherbergungsbetrieben.

§ 14 PAngV → Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser
Regelt die Preisangaben für leitungsgebundene Versorgungen.

§ 15 PAngV → Tankstellen, Parkplätze
Vorschriften zur Preisangabe an Tankstellen und Parkplätzen.

Abschnitt 4: Bestimmungen zu Finanzdienstleistungen

Dieser Abschnitt behandelt die Preisangaben für Verbraucherdarlehen, Werbung für Verbraucherdarlehen, Überziehungsmöglichkeiten und entgeltliche Finanzierungshilfen.

§ 16 PAngV → Verbraucherdarlehen
Regelt die Preisangaben für Verbraucherdarlehen.

§ 17 PAngV → Werbung für Verbraucherdarlehen
Vorschriften zur Werbung für Verbraucherdarlehen.

§ 18 PAngV → Überziehungsmöglichkeiten
Regelt die Preisangaben bei Überziehungsmöglichkeiten.

§ 19 PAngV → Entgeltliche Finanzierungshilfen
Vorschriften zu entgeltlichen Finanzierungshilfen.

Abschnitt 5: Ordnungswidrigkeiten

Dieser Abschnitt beschreibt die Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Preisangabenverordnung.

§ 20 PAngV → Ordnungswidrigkeiten
Regelt die Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen die Verordnung.

Anlage

Die Anlage enthält die Berechnung des effektiven Jahreszinses.

Anlage → Berechnung des effektiven Jahreszinses
Mathematische Formel und Vorgehensweisen zur Berechnung des effektiven Jahreszinses.

Die Preisangabenverordnung dient dem Zweck, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und klarheit zu gewährleisten, durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern.1)

Die Vorschriften der Preisangabenverordnung sind dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zweck der Preisangabenverordnung ist es, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern.2)

Wer Verbrauchern im Rahmen eines Internetauftritts Waren zum Abschluss eines Fernabsatzvertrags im Sinne des § 312b BGB anbietet, ist bei einer Werbung unter Angabe von Preisen verpflichtet, zusätzlich zur Angabe der Endpreise i.S. des § 1 Abs. 1 PAngV die in § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben zu machen. Er hat deshalb anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV) und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV).3)

Wer Angaben nach der Preisangabenverordnung zu machen hat, ist gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV verpflichtet, diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkenn-bar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.4)

Ein unmittelbarer räumlicher Bezug der Hinweise zu den Abbildungen der Waren oder ihren Beschreibungen wird durch § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV nicht zwingend gefordert.5)

Bei den Vorschriften der PAngV handelt es sich nach nunmehr gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung um Marktverhaltensregelungen i.S. des § 4 Nr. 11 UWG.6)

Nicht jede Zuwiderhandlung gegen die Preisangabenverordnung stellt zugleich einen Wettbewerbsverstoß nach den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG dar. Vielmehr bedarf es im Einzelfall der Feststellung, dass die beanstandete Preisauszeichnung zu einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs i.S. des § 3 UWG führt [→ Bagatellgrenze].7)

Bagatellverstöße gegen die Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit reichen dafür nicht aus.8)

Im Anhang II zur UGP-Richtlinie ist auch die Richtlinie 98/6/EG (Preisangabenrichtlinie) genannt, die den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse bezweckt.

alte Fassung

§ 1 (1) PAngV → Erforderliche Angaben
§ 1 (2) PAngV → Erforderliche Angaben im Fernabsatz
§ 1 (6) PAngV → Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit
§ 2 PAngV → Grundpreisangabe
§ 4 PAngV → Handel
§ 6 Abs. 1 PAngV → Kredite

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 31. Oktober 2013 - I ZR 139/12 - 2 Flaschen GRATIS; m.V.a. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 Rn. 25 = WRP 2008, 98 Versandkosten; Urteil vom 7. März 2013 I ZR 30/12, GRUR 2013, 850 Rn. 13 = WRP 2013, 1022 Grundpreisangabe im Supermarkt
2)
BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 143/04 – Versandkosten; vgl. noch zum UWG a.F. BGHZ 155, 301, 305 – Telefonischer Auskunftsdienst, m.w.N.
3) , 4) , 5)
BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 143/04 – Versandkosten
6)
OLG Köln, Urt. v. 09.11.2007 - 6 U 90/07; m.V.a. vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl. 2007, § 4 Rn. 11.142 m.w.N. zur BGH-Rechtsprechung
7)
BGH, Urt. v. 4. Oktober 2007 - I ZR 182/05 - Fehlerhafte Preisauszeichnung
8)
BGH, Urt. v. 4. Oktober 2007 - I ZR 182/05 - Fehlerhafte Preisauszeichnung; m.w.N.
wettbewerbsrecht/preisangabenverordnung.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/01 09:38 von mfreund