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Eine produktbezogene Behinderung durch unmittelbare Einwirkung auf das Produkt des Wettbewerbers [→ Gezielte Behinderung der Mitbewerber] kommt in Betracht, wenn dieses vernichtet, beiseite geschafft, verändert oder beschädigt wird.1)
Die Beeinträchtigung muss in diesen Fällen unmittelbar vom Wettbewerber ausgehen, dieser also direkt auf das Produkt einwirken.2)
Eine mittelbare Produkteinwirkung kann im Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen liegen, die geeignet sind, Dritten einen unberechtigten Zugang zu einer entgeltlich angebotenen Leistung zu verschaffen (vgl. BGH, GRUR 2004, 877, 879 [juris Rn. 27] - Werbeblocker I). Unlauter ist regelmäßig auch die Bereitstellung eines Produkts, das auf das Produkt eines Mitbewerbers einwirkt, wenn dabei eine Schutzvorkehrung unterlaufen wird, die eine solche Einwirkung auf das Produkt verhindern soll.3)
§ 4 Nr. 4 UWG → Gezielte Behinderung der Mitbewerber
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