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— | wettbewerbsrecht:personenbefoerderungsgesetz [2023/07/25 08:30] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Personenbeförderungsgesetz ====== | ||
+ | ==== § 49 Abs. 4 Satz 2 und 5 PBefG ==== | ||
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+ | Die Bestimmungen des § 49 Abs. 4 Satz 2 und 5 PBefG über die Ausführung von Beförderungsaufträgen durch Mietwagen sind [[Marktverhaltensregelungen]] im Sinne des § 3a UWG.((BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - I ZR 3/16 - Uber Black II)) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, | ||
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+ | Nach § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG ist die unmittelbare Annahme von Beförderungsaufträgen durch Fahrer von Mietwagen unabhängig davon unzulässig, | ||
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+ | Das Verbot der Smartphone-Applikation "UBER Black" in der beanstandeten Ausgestaltung ist mit den Vorschriften zur Dienstleistungsfreiheit in Art. 56 Abs. 1 AEUV und der Richtlinie 2006/123/EG vereinbar.((BGH, | ||
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+ | Ist ein mittels einer Smartphone-Applikation erbrachter Vermittlungsdienst integraler Bestandteil einer hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestehenden Gesamtdienstleistung, | ||
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+ | Gemäß § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG dürfen Mietwagen nur Beförderungsaufträge ausführen, die am Betriebssitz oder in der Wohnung (nachfolgend zusammenfassend: | ||
+ | unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, | ||
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+ | Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausführen dürfen, die zuvor am Betriebssitz des Unternehmers eingegangen sind.((BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 - I ZR 3/16 - Uber Black; m.V.a. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, | ||
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+ | In aller Regel ist ein Beförderungsauftrag nicht am Betriebssitz des Unternehmers eingegangen, | ||
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+ | ==== Tarifpflicht im Taxiverkehr (§ 51 Abs. 5, § 39 Abs. 3 PBefG) ==== | ||
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+ | Die Regelungen der § 51 Abs. 5, § 39 Abs. 3 PBefG zur Tarifpflicht im Taxiverkehr sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG.((BGH, Urteil vom 29. März 2018 - I ZR 34/17 - Bonusaktion für Taxi App)) | ||
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+ | Taxiunternehmen verstoßen durch die Beteiligung an Werbeaktionen des Betreibers einer Taxi-Bestell-App, | ||
+ | gemäß § 51 Abs. 5, § 39 Abs. 3 PBefG, sofern sie jeweils den vollen Fahrpreis erhalten. Es kommt nicht darauf an, ob der Fahrgast die Fahrt aus eigenen Mitteln oder aus Mitteln unabhängiger Dritter finanziert.((BGH, | ||
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+ | Es stellt keine nach § 6 PBefG unzulässige Umgehung der Tarifpflicht im Taxiverkehr dar, wenn der Betreiber der Taxi-Bestell-App im Rahmen derartiger Werbeaktionen eine angemessene Vermittlungsprovision von dem die Fahrt ausführenden Taxiunternehmen erhält.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== |
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