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wettbewerbsrecht:paketdienstleister

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 +====== Paketdienstleister ======
  
 +BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 212/20:
 +
 +In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Paketdienstleister gegenüber Verbrauchern
 +bei der Besorgung von Paketversendungen verwendet, hält die Klausel 
 +//Weisungen, die nach Übergabe der Pakete vom Versender erteilt worden sind, müssen nicht befolgt werden. Die §§ 418 Abs. 1 bis 5 und 419 HGB finden keine Anwendung.//
 +einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB stand, wenn der
 +Dienstleister Paketversendungen im Massengeschäft bei kurzer Beförderungsdauer zu niedrigen Preisen für jedermann besorgt.
 +
 +In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Paketdienstleister verwendet, benachteiligt
 +die Klausel 
 +//Hat der Empfänger eine Abstellgenehmigung erteilt, gilt das Paket als zugestellt,
 +wenn es an der in der Genehmigung bezeichneten Stelle abgestellt worden ist.//
 +Verbraucher im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen, da sie den Dienstleister
 +nicht verpflichtet, den Empfänger über die erfolgte Abstellung zu informieren und damit in
 +die Lage zu versetzen, die Sendung bald an sich zu nehmen.
 +
 +Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit denen ein Paketdienstleister gegenüber Verbrauchern 
 +  * unzureichend verpackte Güter
 +  * Güter, die einer Sonderbehandlung bedürfen (z. B. besonders zerbrechlich sind oder nur stehend oder nur auf einer Seite liegend transportiert werden dürfen)
 +  * Telefonkarten und Pre-Paid-Karten (z. B. für Mobiltelefone)
 +  * Geld und geldwerte Dokumente (z. B. Briefmarken, Wertpapiere, Wechsel, Sparbücher)
 +  * Güter oder Pakete, deren Versand nach den jeweils anwendbaren Sanktionsgesetzen insbesondere wegen des Inhaltes, des Empfängers oder aufgrund des Herkunfts- oder Empfangslandes verboten ist. Sanktionsgesetze umfassen alle Gesetze, Bestimmungen und Sanktionsmaßnahmen (Handels- und Wirtschaftsbeschränkungen) gegen Länder, Personen/Personengruppen oder Unternehmen, einschließlich Maßnahmen, die durch die Vereinten Nationen, die Europäische Union und die europäischen Mitgliedsstaaten verhängt wurden von der Beförderung ausschließt, genügen den Transparenzanforderungen des § 307
 +Abs. 1 Satz 2 BGB.
 +
 +
 +Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit denen ein Paketdienstleister gegenüber Verbrauchern
 +  * verderbliche und temperaturempfindliche Güter
 +  * Güter, die zwar selbst nur einen geringen Wert besitzen, durch deren Verlust oder Beschädigung aber hohe Folgeschäden entstehen können (z. B. Datenträger mit sensiblen Informationen)
 +  * Abfälle i. S. d. KrWG
 +von der Beförderung ausschließt, sind gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, weil sie
 +nicht klar und verständlich sind.
 +
 +Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einen Paketdienstleister berechtigt, bei Verdacht auf das Vorliegen von Verstößen gegen Beförderungsausschlüsse Pakete
 +zu öffnen und damit in das Postgeheimnis einzugreifen, benachteiligt Verbraucher entgegen
 +den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, wenn dies für einen geordneten Betriebsablauf oder für den Schutz anderer Rechtsgüter nicht erforderlich ist.
 +
 +Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Paketdienstleisters, die Verbrauchern verschuldensunabhängig eine umfassende Pflicht zur Tragung von Schäden und
 +Kosten auferlegt, die aus einer vertragswidrigen Beauftragung zur Beförderung von Verbotsgütern resultieren, ist wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Verbraucher unwirksam.
 +
 +Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dahingehend ausgelegt werden
 +kann, dass sie eine Haftung des Paketdienstleisters für vorsätzlich oder leichtfertig verursachte Folgeschäden und Folgekosten bei Verlust oder Beschädigung eines Pakets ausschließt, verstößt gegen § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB und § 449 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 HGB und ist gegenüber Verbrauchern unwirksam.
 +
 +===== siehe auch =====
wettbewerbsrecht/paketdienstleister.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1