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— | wettbewerbsrecht:olympiaschutzgesetz [2023/07/25 08:30] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Olympiaschutzgesetz ====== | ||
+ | Spezifische Eigenschaften von Sporttextilien dürfen als " | ||
+ | werden, wenn dabei keine ausdrückliche Bezugnahme auf die Olympischen Spiele oder | ||
+ | die Olympische Bewegung in Wort oder Bild erfolgt.((BGH, | ||
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+ | Eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung liegt nicht schon in jeder Verwendung, die eine Optimierung der kommerziellen Verwertung der olympischen Bezeichnungen durch die Schutzrechtsinhaber nach § 2 OlympSchG beeinträchtigen kann. Die Grenze zur unlauteren Ausnutzung wird | ||
+ | allerdings dort überschritten, | ||
+ | deren Wertschätzung für die Bewerbung von Produkten und ihren Eigenschaften in einer | ||
+ | Weise ausgenutzt wird, wie sie nur einem offiziellen Sponsor zusteht oder etwa einem | ||
+ | Sportartikelhersteller, | ||
+ | den Olympischen Spielen verwendet werden.((BGH, | ||
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+ | Die Kombination nach dem Olympia-Schutzgesetz nicht geschützter sportlicher Symbole | ||
+ | mit einer nach allgemeinem Sprachgebrauch zulässigen Benutzung olympischer Bezeichnungen für die Beschreibung von Preisen oder Produkten begründet keine unlautere Rufausnutzung im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 OlympSchG.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== |
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