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wettbewerbsrecht:nichtkenntlichmachen_des_kommerzieller_zwecks_einer_geschaeftlichen_handlung [2021/09/21 07:24] – mfreund | wettbewerbsrecht:nichtkenntlichmachen_des_kommerzieller_zwecks_einer_geschaeftlichen_handlung [2023/07/25 08:30] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Nichtkenntlichmachen des kommerzieller Zwecks einer geschäftlichen Handlung ====== | ||
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+ | **§ 5a (6) UWG ** | ||
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+ | Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen | ||
+ | Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, | ||
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+ | -> [[Influencer]] | ||
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+ | § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG -> [[Internetrecht: | ||
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+ | Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG [-> [[Internetrecht: | ||
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+ | Nach § 5a Abs. 6 UWG handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, | ||
+ | den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, | ||
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+ | § 5a Abs. 6 UWG bezweckt damit den Schutz der Verbraucher vor einer Täuschung über den kommerziellen Hintergrund geschäftlicher Maßnahmen. Insofern dient sie auch der Umsetzung von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/ | ||
+ | den Umständen ergibt, und dies einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Grundlage des Verbots ist die damit regelmäßig | ||
+ | einhergehende Irreführung des Lesers, der dem Beitrag aufgrund seines redaktionellen Charakters unkritischer gegenübertritt und ihm auch größere Bedeutung | ||
+ | [juris Rn. 53] - Feuer, Eis & Dynamit I; BGH, GRUR 2013, 644 Rn. 16 - Preisrätselgewinnauslobung V; Köhler in Köhler/ | ||
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+ | Wie der " | ||
+ | also unternehmerischen Interessen dient. § 5a Abs. 6 UWG übernimmt demnach das Kriterium des kommerziellen Zwecks der geschäftlichen Handlung.((BGH, | ||
+ | UWG, 39. Aufl., § 5a Rn. 7.23; Büscher/ | ||
+ | einer geschäftlichen Handlung gegeben. | ||
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+ | Nach einer anderen Ansicht stellt der " | ||
+ | Tätigkeit von Influencern unter besonderer Berücksichtigung werberechtlicher Problemstellungen, | ||
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+ | Die genannten Ansichten kommen in der praktischen Anwendung jedoch zu keinen unterschiedlichen Ergebnissen.((BGH, | ||
+ | Einsatz redaktioneller Inhalte gemäß Nr. 11 der Anlage zu § 3 Abs. 3 UWG "zu Zwecken der Verkaufsförderung" | ||
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+ | Eine Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks ist dann nicht erforderlich, | ||
+ | auf den ersten Blick erkennen können.((BGH, | ||
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+ | Für die Frage, wie die Werbung verstanden wird, ist gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 UWG auf die Sichtweise des durchschnittlich informierten, | ||
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+ | Bei der Beurteilung, | ||
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+ | Nicht ausreichend ist daher, wenn sich der werbliche Charakter eines Beitrags dem Verbraucher erst erschließt, | ||
+ | ausgesetzt.((BGH, | ||
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+ | Die Kennzeichnung soll dem Verbraucher gerade die Möglichkeit verschaffen, | ||
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+ | Es ist daher nicht widersprüchlich, | ||
+ | Tätigkeit von Influencern unter besonderer Berücksichtigung werberechtlicher Problemstellungen, | ||
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+ | Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 RStV muss Werbung als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. Dieser Regelung entspricht § 22 Abs. 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrags vom 14. bis 28. April | ||
+ | 2020 (Bay. GVBl. S. 450), der mit Wirkung vom 7. November 2020 an die Stelle des Rundfunkstaatsvertrags getreten ist. Beide Vorschriften sind auf Werbung in Telemedien anwendbar, da sie im VI. Abschnitt des Rundfunkstaatsvertrags bzw. im 2. Unterabschnitt des Medienstaatsvertrags enthalten sind, die jeweils den Titel " | ||
+ | |||
+ | Eine geschäftliche Entscheidung, | ||
+ | Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, | ||
+ | oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, | ||
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+ | Ebenso wie für die Informationspflichtverletzung nach § 5a Abs. 2 UWG gilt für die Informationspflichtverletzung nach § 5a Abs. 6 UWG die Annahme, dass die Nichtkenntlichmachung des kommerziellen Zwecks im Regelfall geeignet ist, eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zu veranlassen. Denn der Verbraucher steht einer geschäftlichen Handlung im Falle des Erkennens des kommerziellen Zwecks von vornherein kritischer gegenüber. Den Unternehmer trifft daher auch im Rahmen von § 5a Abs. 6 UWG die sekundäre Darlegungslast für Umstände, die gegen die Relevanz des Kennzeichnungsverstoßes sprechen.((BGH, | ||
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+ | Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine geschäftliche Handlung, die die Voraussetzungen des § 5a Abs. 6 UWG erfüllt, nicht als unlauter anzusehen, wenn sie den Erfordernissen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG sowie des § 58 Abs. 1 Satz 1 RStV und § 22 Abs. 1 Satz 1 MStV genügt, weil es sich dabei um vorrangige Spezialvorschriften handelt, deren Wertungen durch das Lauterkeitsrecht nicht unterlaufen werden dürfen.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== |
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