§ 15a (2) des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) enthält eine Übergangsregelung für Abmahnungen, die vor dem 2. Dezember 2020 zugegangen sind. Für diese greifen bestimmte neue Abmahnvorschriften nicht.
Die §§ 13 und 13a Absatz 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf Abmahnungen, die vor dem 2. Dezember 2020 bereits zugegangen sind.
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