Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


wettbewerbsrecht:nichtanwendung_bei_altabmahnungen

finanzcheck24.de

Nichtanwendung bei Altabmahnungen

§ 15a (2) des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) enthält eine Übergangsregelung für Abmahnungen, die vor dem 2. Dezember 2020 zugegangen sind. Für diese greifen bestimmte neue Abmahnvorschriften nicht.

§ 15a (2) UWG

Die §§ 13 und 13a Absatz 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf Abmahnungen, die vor dem 2. Dezember 2020 bereits zugegangen sind.

siehe auch

wettbewerbsrecht/nichtanwendung_bei_altabmahnungen.txt · Zuletzt geändert: von mfreund