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+ | ====== Nicht bestellte Waren oder Dienstleistungen ====== | ||
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+ | **Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 29** | ||
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+ | Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 ist | ||
+ | die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Waren oder Dienstleistungen oder eine Aufforderung zur Rücksendung oder Aufbewahrung nicht bestellter Sachen, sofern es sich nicht um eine nach den Vorschriften über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz zulässige Ersatzlieferung handelt, | ||
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+ | § 3 (3) UWG -> [[Katalog unzulässiger geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern]] | ||
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+ | § 7 (1) UWG -> [[Verbot unzumutbarer Belästigungen]] | ||
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+ | Gemäß Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG stellt die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter, aber gelieferter Waren oder erbrachter Dienstleistungen oder eine Aufforderung zur Rücksendung oder Aufbewahrung nicht | ||
+ | bestellter Sachen eine stets unzulässige geschäftliche Handlung dar.((BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 216/17 - Identitätsdiebstahl)) | ||
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+ | Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG erfasst auch die Ankündigung einer fortlaufenden Lieferung von Waren, bei der eine unbestellte, | ||
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+ | Die spezielle Regelung in Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG in ihrem Anwendungsbereich verdrängt nicht das in § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG statuierte generelle [[Verbot unzumutbarer Belästigungen]], | ||
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+ | Ein Irrtum des Unternehmers über den Umstand einer vorhergehenden Bestellung durch den zur Zahlung aufgeforderten Verbraucher ist im Rahmen der Prüfung der Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung unter dem Gesichtspunkt der Irreführung auch dann nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, | ||
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+ | Eine unzulässige geschäftliche Handlung nach Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG kann nur dann angenommen werden, wenn eine nicht bestellte Ware tatsächlich geliefert oder eine nicht bestellte Dienstleistung tatsächlich erbracht | ||
+ | wurde. Das bloße Inaussichtstellen einer Warenlieferung oder Dienstleistungserbringung genügt nicht.((BGH, | ||
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+ | Waren sind nur dann als " | ||
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+ | Das Zusenden unbestellter Ware und deren Ankündigung stellt regelmäßig - zumal wenn sie an einen Verbraucher und unter den in Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG bestimmten Voraussetzungen erfolgt - eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG dar.((BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 134/10 - Auftragsbestätigung; | ||
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+ | Der Bundesgerichtshof hat entschieden, | ||
+ | Ursache nicht in seinem Verantwortungsbereich hat, weil die Ware beispielsweise von einem Dritten unter dem Namen des Belieferten bestellt worden ist oder wenn unter derselben Adresse mehrere Personen gleichen Namens wohnen((BGH, | ||
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+ | Der Lauterkeitsverstoß gemäß Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist nach dem Wortlaut der Bestimmung objektiv zu beurteilen((Sosnitza in Ohly/ | ||
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+ | Einzelfallabwägungen, | ||
+ | Rechtssicherheit abträglichen Motivforschungen beim Unternehmer führen.((BGH, | ||
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+ | Der bei der Auslegung des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG zu berücksichtigende Anhang I zu Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG enthält eine Liste jener Geschäftspraktiken, | ||
+ | Bestimmungen der Artikel 5 bis 9 als unlauter gelten können.((BGH, | ||
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+ | Diesem Ziel der Schaffung größtmöglicher Rechtssicherheit durch absolute Verbote ohne Beurteilung der Umstände des Einzelfalls steht es entgegen, die Unzulässigkeit einer Geschäftspraxis über den Wortlaut einer im Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG geregelten Handlung hinausgehend unter Berücksichtigung des Motivs des Gewerbetreibenden oder von Verschuldenskriterien - wie der Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit von missbräuchlichen Bestellungen Dritter im Namen des Verbrauchers oder der Zugehörigkeit eines solchen Missbrauchs zur Sphäre des Gewerbetreibenden - zu | ||
+ | bestimmen.((BGH, | ||
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+ | Außerdem ist bei der Auslegung des Tatbestands der Nr. 29 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG zu berücksichtigen, | ||
+ | veaus in einer unterlegenen Position befindet (vgl. EuGH, GRUR 2018, 1156 Rn. 54 - AGCM). | ||
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+ | Überdies sind die Bestimmungen der Richtlinie 2005/29/EG im Wesentlichen aus der Sicht des Verbrauchers als eines Adressats und Opfers unlauterer Geschäftspraktiken konzipiert((EuGH, | ||
+ | Gewerbetreibenden das Fehlen einer Bestellung des Verbrauchers bewusst ist.((BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 216/17 - Identitätsdiebstahl)) | ||
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+ | Aus Art. 9 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG, der ein bewusstes Handeln des Gewerbetreibenden voraussetzt, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 3 (3) UWG -> [[Katalog unzulässiger geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern]] |
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