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wettbewerbsrecht:marktteilnehmer

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Marktteilnehmer (§ 2 Nr. 2 UWG)

§ 2 (1) Nr. 2 UWG

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet „Marktteilnehmer“ neben Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind;

Neben Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind;

siehe auch

wettbewerbsrecht/marktteilnehmer.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1