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— | wettbewerbsrecht:marktbehinderung_durch_preisunterbietung [2023/07/25 08:30] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Marktbehinderung durch Preisunterbietung ====== | ||
+ | Eine [[Marktbehinderung]] durch Preisunterbietung liegt dann vor, wenn eine Preisunterbietung sachlich nicht gerechtfertigt ist und dazu führen kann, dass Mitbewerber vom Markt verdrängt werden und der Wettbewerb dadurch auf die-sem Markt völlig oder nahezu aufgehoben wird.((BGH, Urt. v. 2. Oktober 2008 - I ZR 48/06 - Küchentiefstpreis-Garantie; | ||
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+ | Eine sachliche Rechtfertigung besteht, solange das Unternehmen seine Selbstkosten oder seinen Einstandspreis nicht unterschreitet oder sich - im Falle der Unterschreitung der Selbstkosten - von einem nachvollziehbaren Interesse an der Förderung des eigenen Absatzes leiten lässt. Sachlich nicht vertretbar ist der Verkauf unter Selbstkosten oder Einstandspreis daher erst dann, wenn für ihn kein anderer nachvollziehbarer Grund erkennbar ist als die Schädigung von Mitbewerbern unter Inkaufnahme eigener Verluste.((BGH, | ||
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+ | Eine generelle Vermutung für eine solche wettbewerblich zu missbilligende Absicht besteht nicht. Sie kann aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände, | ||
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+ | Dabei ist auch zu berücksichtigen, | ||
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+ | Auch der Umstand, dass die Mitbewerberin infolge der Vermarktung des nachgeahmten Produkts die Preise senken muss, reicht für sich genommen nicht für die Annahme einer gezielten Behinderung aus; eine solche Preissenkung kann die | ||
+ | Folge eines wettbewerbsrechtlich erwünschten lauteren Wettbewerbs sein.((BGH, Urteil vom 20. September 2018 - I ZR 71/17 - Industrienähmaschinen; | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | * [[Gezielte Behinderung]] |
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