Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

PatForce

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

wettbewerbsrecht:markenrechtlicher_aspekt_der_vergleichenden_werbung

finanzcheck24.de

Markenrechtlicher Aspekt der vergleichenden Werbung

Benutzung einer Marke durch einen Werbenden in einer vergleichenden Werbung (Markenrecht)

Die Bezugnahme auf die Marke oder ein anderes Kennzeichen des Mitbewerbers kann daher für eine wirksame vergleichende Werbung unerlässlich sein und stellt, wenn sie die Zulässigkeitsvoraussetzungen für vergleichende Werbung beachtet, keine Verletzung des Ausschließlichkeitsrechts des Mitbewerbers dar 1). Bereits aus diesem Grund kommt dem markenrechtlichen Schutz gegenüber dem harmonisierten Recht der vergleichenden Werbung grundsätzlich kein Vorrang zu (vgl. Bornkamm, GRUR 2005, 97, 101).2)

Die Benutzung eines mit der Marke eines Mitbewerbers identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Werbenden in einer vergleichenden Werbung zu dem Zweck, die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen zu identifizieren, stellt eine Benutzung für die eigenen Waren und Dienstleistungen des Werbenden dar.3)

Die Markeninhaberin ist aber nicht berechtigt, einem Dritten die Benutzung eines mit ihrer Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in einer vergleichenden Werbung zu verbieten, wenn die Werbung im Einklang mit § 6 UWG steht.4)

Nach § 6 UWG, der der Umsetzung der Richtlinie 97/95/EG zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung (nunmehr Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung) dient, ist vergleichende Werbung grundsätzlich erlaubt. Sie stellt ein zulässiges Mittel zur Unterrichtung der Verbraucher über Eigenschaften und Vorteile einer Ware oder Dienstleistung dar, wenn sie wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften der in die Gegenüberstellung einbezogenen konkurrierenden Produkte vergleicht und nicht irreführend ist.5)

Dabei kann es für eine wirksame vergleichende Werbung unerlässlich sein, die Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers dadurch erkennbar zu machen, dass auf eine ihm gehörende Marke oder auf seinen Handelsnamen Bezug genommen wird.6)

Eine solche Bezugnahme verletzt das fremde Kennzeichenrecht nicht, wenn sie unter Beachtung der in der Richtlinie aufgestellten Bedingungen erfolgt und das fremde Zeichen verwendet wird, um auf den Bestimmungszweck des angebotenen Produkts hinzuweisen.7)

Der Vorwurf einer unlauteren Rufausnutzung ist daher nur dann begründet, wenn über die Nennung des Kennzeichens hinaus zusätzliche Umstände hinzukommen.8)

Dabei ist zu beachten, dass die vergleichende Werbung in der Richtlinie 2006/114/EG eine abschließende unionsrechtliche Regelung erfahren hat, so dass sie nur aus den in § 6 Abs. 2 UWG abschließend aufgeführten Gründen unlauter sein kann.9)

Soweit keines der Unlauterkeitsmerkmale des § 6 Abs. 2 UWG vorliegt, ist eine vergleichende Werbung markenrechtlich zulässig.10)

siehe auch

§ 6 (1) UWG → Vergleichende Werbung

1)
vgl. Erwägungsgründe 14 und 15 der Richtlinie 97/55/EG sowie der Richtlinie 2006/114/EG
2)
BGH, Urt. v. 6. Dezember 2007 - I ZR 169/04 - Immitationswerbung
3)
BGH, Urteil vom 2. April 2015 - I ZR 167/13 - Staubsaugerbeutel im Internet; m.V.a. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - C-487/07, Slg. 2009, I-5185 = GRUR 2009, 756 Rn. 53 - L'Oréal/Bellure
4)
BGH, Urteil vom 2. April 2015 - I ZR 167/13 - Staubsaugerbeutel im Internet; m.V.a. Art. 5 Abs. 1 und 2 MarkenRL und Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 84/450/EWG EuGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - C-533/06, Slg. 2008, I-4231 = GRUR 2008, 698 Rn. 45 und 51 - O2/Hutchison
5) , 7) , 10)
BGH, Urteil vom 2. April 2015 - I ZR 167/13 - Staubsaugerbeutel im Internet
6)
BGH, Urteil vom 2. April 2015 - I ZR 167/13 - Staubsaugerbeutel im Internet; m.V.a. Erwägungsgründe 8 und 14 f. der Richtlinie 2006/114/EG
8)
BGH, Urteil vom 2. April 2015 - I ZR 167/13 - Staubsaugerbeutel im Internet; m.V.a. EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 44 bis 50 - L'Oréal/Bellure; BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 48/10, GRUR 2011, 1158 Rn. 22 = WRP 2011, 1599 - Teddybär
9)
BGH, Urteil vom 2. April 2015 - I ZR 167/13 - Staubsaugerbeutel im Internet; m.V.a. BGH, GRUR 2011, 1158 Rn. 21, 26 - Teddybär
wettbewerbsrecht/markenrechtlicher_aspekt_der_vergleichenden_werbung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1