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wettbewerbsrecht:liste_der_qualifizierten_wirtschaftsverbaende [2021/05/26 10:01] – angelegt mfreund | wettbewerbsrecht:liste_der_qualifizierten_wirtschaftsverbaende [2023/07/25 08:30] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände ====== | ||
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+ | **§ 8b (1) UWG** | ||
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+ | Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. | ||
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+ | **§ 8b (2) UWG** | ||
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+ | Ein rechtsfähiger Verband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren, | ||
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+ | 1. | ||
+ | er mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder hat, | ||
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+ | 2. | ||
+ | er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat, | ||
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+ | 3. | ||
+ | auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, | ||
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+ | a) | ||
+ | seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und | ||
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+ | b) | ||
+ | seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen, | ||
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+ | 4. | ||
+ | seinen Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Verbandsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verband tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden. | ||
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+ | **§ 8b (3) UWG** | ||
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+ | § 4 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 4a bis 4d des Unterlassungsklagengesetzes sind entsprechend anzuwenden. | ||
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+ | ===== siehe auch ===== |
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