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Kosmetik-Verordnung

Die Kosmetik-Verordnung – vollständig Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel – ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung, die seit dem 11. Juli 2013 die rechtlichen Anforderungen an das Inverkehrbringen kosmetischer Mittel im Europäischen Binnenmarkt umfassend harmonisiert. Ziel ist der Schutz der menschlichen Gesundheit sowie die Gewährleistung eines funktionierenden Binnenmarkts. Die Verordnung regelt u.a. Sicherheitsanforderungen, das Inverkehrbringen, die Kennzeichnung, Werbung sowie die Verantwortlichkeiten von Herstellern, Importeuren und Händlern. Zentrale Bestimmungen betreffen die sogenannte „verantwortliche Person“, die Produktsicherheitsbewertung und die Führung einer Produktinformationsdatei. Besonders hervorzuheben ist das Verbot irreführender Werbung (Art. 20), das in Verbindung mit wissenschaftlich belegten Wirkversprechen steht. Die Kosmetik-VO ersetzt frühere nationale Regelungen und schafft ein einheitliches Schutzniveau für Verbraucher in der EU.

Die Verordnung (EU) Nr. 655/2013 legt unionsweit verbindliche gemeinsame Kriterien für Werbeaussagen über kosmetische Mittel fest und dient der einheitlichen Anwendung von Art. 20 Abs. 1 der Kosmetik-Verordnung (EG) Nr. 1223/2009. Ziel ist es, Verbraucher vor irreführenden oder unbegründeten Angaben zu schützen und gleiche Wettbewerbsbedingungen im EU-Binnenmarkt sicherzustellen. Die Verordnung definiert sechs zentrale Kriterien, die jede Werbeaussage erfüllen muss: Rechtskonformität, Wahrhaftigkeit, Belegbarkeit, Redlichkeit, lauteres Wettbewerbsverhalten und informierte Kaufentscheidung. Besonders bedeutend ist das Kriterium der Belegbarkeit, wonach Aussagen zur Wirkung eines Produkts durch hinreichende und überprüfbare Nachweise untermauert sein müssen. Die Verordnung ergänzt damit die Kosmetik-VO und konkretisiert, wann Werbung für kosmetische Mittel als zulässig gilt.

Art. 20 Abs. 1 Kosmetik-Verordnung

Art. 20 Abs. 1 stellt eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 und § 3a UWG dar; sie regelt einen besonderen Aspekt unlauterer Geschäftspraktiken und geht gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG (UGP-RL) der allgemeinen Irreführungsnorm des § 5 UWG vor.1)

Werbung, die eine wissenschaftlich nicht hinreichend belegte Wirkung auslobt – etwa die Aussage „Ginseng fördert die Zellerneuerung“ bei einer Gesichtscreme –, verstößt gegen Art. 20 Abs. 1, weil sie Merkmale oder Funktionen vortäuscht, die das Produkt nicht besitzt.2)

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein kosmetisches Mittel die behaupteten Merkmale oder Funktionen tatsächlich nicht besitzt, trifft grundsätzlich den Anspruchsteller; anderes gilt, wenn der Durchschnittsverbraucher die Werbung als wissenschaftlich abgesichert versteht.3)

Für die Belegbarkeit von Werbeaussagen verlangt Nr. 3 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 655/2013 keinen Vollbeweis der wissenschaftlichen Gewissheit; ausreichend sind hinreichende und überprüfbare Nachweise, die einer fachlichen Prüfung standhalten.4)

Die Bestimmung des Art. 20 Abs. 1 Kosmetik-Verordnung stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 [→ Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift] und § 3a UWG [→ Rechtsbruch] dar, die einen besonderen Aspekt unlauterer Geschäftspraktiken regelt und deshalb gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken der in Art. 6 dieser Richtlinie enthaltenen Regelung über irreführende Handlungen vorgeht.5)

Nach Art. 20 Abs. 1 Kosmetik-Verordnung liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass einem kosmetischen Mittel Merkmale oder Funktionen fehlen, über die es nach seiner Aufmachung oder nach der dafür betriebenen Werbung verfügen soll, grundsätzlich bei demjenigen, der dies geltend macht. Abweichendes gilt, wenn der mit der Werbung angesprochene Durchschnittsverbraucher die Werbung dahin versteht, dass die Wirksamkeit des Mittels wissenschaftlich abgesichert ist.6)

) Die Belegbarkeit von Werbeaussagen über kosmetische Mittel erfordert im Hinblick auf die in Nr. 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 655/2013 enthaltenen Regelungen nicht, dass die Aussagen als wissenschaftlich gesichert anzusehen sind.7)

Art. 4 Abs. 6 und Art. 5 Abs. 1 Kosmetik-Verordnung

Die „verantwortliche Person“ ist grundsätzlich der Hersteller; zum Händler wird sie nur dann, wenn dieser das kosmetische Mittel unter eigener Marke in Verkehr bringt oder es so verändert, dass die Einhaltung der Anforderungen berührt sein kann.8)

Art. 6 Abs. 1 und 3 Kosmetik-Verordnung

Händler haben bei der Bereitstellung von kosmetischen Mitteln mit der gebührenden Sorgfalt sicherzustellen, dass die Verordnung eingehalten wird. Entsteht – etwa infolge einer substantiiert begründeten Abmahnung – Grund zur Annahme eines Verstoßes, dürfen sie das Produkt nicht weiter vertreiben, bis die Konformität hergestellt ist oder das Mittel gegebenenfalls zurückgerufen wird.9)

Art. 6 Abs. 1 und 3 erfassen laut BGH nicht nur Kennzeichnung, Lagerung und Transport, sondern auch die Werbung für das Produkt. Damit wird klargestellt, dass Händler-Sorgfaltspflichten ausdrücklich die Benutzung von Hersteller-Claims einschließen.10)

Ein Händler darf sich grundsätzlich auf die Angaben des Herstellers verlassen; eine aktive Prüfungspflicht entsteht erst bei konkreten Anhaltspunkten, etwa durch eine substantiierte Abmahnung.11)

Wird der Händler abgemahnt und ist die Beanstandung unschwer nachvollziehbar, muss er die Werbung einstellen, bis ihm ausreichende Nachweise vorliegen – selbst wenn der Hersteller die Vorwürfe für unbegründet hält.12)

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 18. Juni 2025 (Az. I ZR 78/24 – Förderung der Zellerneuerung) im Rahmen eines Verfahrens über die Bewerbung einer Gesichtscreme mit der Aussage „Ginseng fördert die Zellerneuerung“ zwei zentrale Fragen zur Auslegung der Kosmetik-Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sowie der Richtlinie 2005/29/EG zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt. Der Fall betraf insbesondere die Frage, inwieweit ein Händler, der nicht „verantwortliche Person“ im Sinne der Kosmetik-VO ist, für eine vom Hersteller übernommene Werbeaussage haftet und unter welchen Voraussetzungen ihn eine Pflicht zur eigenständigen Prüfung der wissenschaftlichen Belegbarkeit trifft.13)

Konkret geht es um die unionsrechtliche Klärung, ob bereits die bloße Verwendung einer fremden, nicht belegten Werbeaussage durch den Händler genügt, um eine Prüfpflicht nach Art. 6 Abs. 1 und 3 Kosmetik-VO auszulösen, oder ob zusätzliche Anhaltspunkte – wie eine Abmahnung – erforderlich sind. Ebenso steht zur Entscheidung, ob das spezielle Haftungsregime der Kosmetik-Verordnung eine zusätzliche Inanspruchnahme des Händlers wegen irreführender geschäftlicher Handlungen nach den allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 2005/29/EG (und ihrer Umsetzung im UWG) ausschließt oder daneben zulässt.14)

Die Beantwortung dieser Fragen ist nicht nur für die Auslegung der Pflichten von Händlern im Kosmetikvertrieb relevant, sondern auch für das Verständnis der Reichweite der Vollharmonisierung und des Verbraucherschutzes bei kosmetischen Mitteln. Der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH wird voraussichtlich Maßstäbe für den künftigen Umgang mit Werbeaussagen im gesamten EU-Binnenmarkt setzen.15)

Art. 11 Kosmetik-Verordnung

Die Nachweispflicht für angepriesene Wirkungen liegt beim Hersteller. Er hat die entsprechenden Belege in der Produktinformationsdatei nach Art. 11 vorzuhalten; eine generelle Vorab-Kontrollpflicht des Händlers, diese Unterlagen einzusehen, besteht hingegen nicht.16)

Vollharmonisierung und Verhältnis zum UWG

Die Kosmetik-Verordnung enthält ein vollharmonisiertes Haftungsregime. Soweit dieselbe Materie – insbesondere das Täuschungsverbot des Art. 20 Abs. 1 – geregelt ist, schließt sie eine zusätzliche Inanspruchnahme des Händlers nach allgemeinen lauterkeitsrechtlichen Grundsätzen aus.17)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 28. 01. 2016 – I ZR 36/14 – Feuchtigkeitsspendendes Gel-Reservoir; BGH, Beschluss vom 18. 06. 2025 – I ZR 78/24 – Förderung der Zellerneuerung
2) , 8) , 13) , 14) , 15) , 16) , 17)
BGH, Beschluss vom 18. 06. 2025 – I ZR 78/24 – Förderung der Zellerneuerung
3) , 4)
BGH, Urteil vom 28. 01. 2016 – I ZR 36/14 – Feuchtigkeitsspendendes Gel-Reservoir
5) , 6) , 7)
BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 36/14 - Feuchtigkeitsspendendes Gel-Reservoir
9)
BGH, Beschluss vom 18. 06. 2025 – I ZR 78/24 – Förderung der Zellerneuerung; m.V.a. BGH, Beschluss vom 21. 12. 2023 – I ZR 17/23 – Trockenluftkompressor
10)
BGH, Beschl. 18. 06. 2025 – I ZR 78/24, Rn. 27 ff.
11)
BGH, Beschl. 18. 06. 2025 – I ZR 78/24, Rn. 31 ff.
12)
BGH, Beschl. 18. 06. 2025 – I ZR 78/24, Rn. 36 ff.; m.V.a. BGH, Beschl. 21. 12. 2023 – I ZR 17/23 – Trockenluftkompressor
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