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wettbewerbsrecht:kopplungsangebote [2022/02/14 09:05] – [siehe auch] mfreund | wettbewerbsrecht:kopplungsangebote [2023/07/25 08:30] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Kopplungsangebote ====== | ||
+ | Die Werbung für Angebote, bei denen mehrere Waren und/oder Dienstleistungen in der Weise angeboten werden, dass bei Erwerb des einen Produkts das andere Produkt ohne Berechnung oder unter Berechnung eines nominellen | ||
+ | Betrags abgegeben wird (sog. Kopplungsangebote), | ||
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+ | Das gilt auch dann, wenn ein Teil der auf diese Weise gekoppelten Waren oder Leistungen ohne gesondertes Entgelt abgegeben wird.((BGH, Urteil vom 25. November 2021 - I ZR 148/20 - Kopplungsangebot III; m.V.a. BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 - I ZR 173/01, BGHZ 151, 84, 88 [juris Rn. 21] - Kopplungsangebot I)) | ||
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+ | Die an die Preisinformation bei Kopplungsangeboten zu stellenden Anforderungen ergeben sich nunmehr aus dem lauterkeitsrechtlichen Irreführungsverbot (§ 5 Abs. 1 UWG -> [[Irreführende geschäftliche Handlungen]]), | ||
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+ | In der zu den §§ 1 und 3 UWG aF ergangenen Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof bereits anerkannt, dass wegen der Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung und Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise bei derartigen Kopplungsangeboten bestimmte Anforderungen erfüllt sein müssen. Vor allem muss einer Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise über den tatsächlichen Wert des Angebots entgegengewirkt werden.((BGH, | ||
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+ | Ebenso muss vermieden werden, dass durch mangelnde Transparenz oder eine starke Anlockwirkung die Rationalität der Nachfrageentscheidung auf Seiten der angesprochenen Verkehrskreise über Gebühr zurückgedrängt wird.((BGH, Urteil vom 25. November 2021 - I ZR 148/20 - Kopplungsangebot III; m.V.a. BGHZ 151, 84, 86 und 89 [juris Rn. 16 und 23] - Kopplungsangebot I; BGH, GRUR 2002, 979, 980 und 981 [juris Rn. 21 und 28] = WRP 2002, 1259 - Kopplungsangebot II)) Das daraus folgende Transparenzgebot ist im unternehmerischen Verkehr nunmehr der Vorschrift des § 5a Abs. 1 UWG [-> [[Irreführung durch Unterlassen]]] zu entnehmen, während einer starken Anlockwirkung grundsätzlich mit den Regelungen in § 4a [-> [[Aggressive geschäftliche Handlungen]]] beziehungsweise § 3 Abs. 1 UWG [-> [[Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen]]] begegnet werden kann.((BGH, Urteil vom 25. November 2021 - I ZR 148/20 - Kopplungsangebot III)) | ||
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+ | Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, | ||
+ | er andernfalls nicht getroffen hätte. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, | ||
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+ | Kopplungsangebote sind danach irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 2 UWG, wenn sie über den tatsächlichen Wert des Angebots, insbesondere über den Wert der angebotenen Zusatzleistung, | ||
+ | sind.((BGH, Urteil vom 25. November 2021 - I ZR 148/20 - Kopplungsangebot III; m.V.a. BGHZ 151, 84, 86 [juris Rn. 23] - Kopplungsangebot I; BGHZ 154, 105, 108 [juris Rn. 17] - Gesamtpreisangebot; | ||
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+ | Nach der zu den §§ 1 und 3 UWG ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Kopplungsangeboten im Interesse der angesprochenen Verkehrskreise eine Transparenz des Angebots zu fordern, um dem gewissen Irreführungs- und Preisverschleierungspotential entgegenzuwirken, | ||
+ | 981 [juris Rn. 28] - Kopplungsangebot II)). Dieses Transparenzgebot, | ||
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+ | Nach § 5a Abs. 1 UWG sind bei der Beurteilung, | ||
+ | einer Tatsache irreführend ist, insbesondere deren Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen.((BGH, | ||
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+ | Die Anwendung des § 5a Abs. 1 UWG auf das im Streitfall maßgebliche Verhältnis zu sonstigen Marktteilnehmern ist mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung unionsrechtlich gerechtfertigt.((BGH, | ||
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+ | Den Unternehmer trifft nach § 5a Abs. 1 UWG keine allgemeine Aufklärungspflicht über Tatsachen, die für die geschäftliche Entscheidung des angesprochenen Verkehrs möglicherweise von Bedeutung sind. Er ist nicht generell | ||
+ | verpflichtet, | ||
+ | Unternehmer sind danach insbesondere nicht gehalten, in der Werbung die Elemente ihrer Preisbemessung nachvollziehbar darzustellen, | ||
+ | ; m.V.a. Marx in Götting/ | ||
+ | ; m.V.a. BGHZ 154, 105, 109 [juris Rn. 18] - Gesamtpreisangebot)) | ||
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+ | Der Gefahr einer übermäßigen Anlockwirkung eines Kopplungsangebots | ||
+ | wirkt das Verbot aggressiver geschäftlicher Handlungen gemäß § 4a UWG sowie | ||
+ | - im Verhältnis zu Verbrauchern - das Verbot von gegen die unternehmerische | ||
+ | Sorgfalt verstoßenden geschäftlichen Handlungen gemäß § 3 Abs. 2 UWG entgegen. Im Verhältnis zu sonstigen Marktteilnehmern kommt die Anwendung der | ||
+ | wettbewerbsrechtlichen Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG in Betracht, sofern | ||
+ | die betreffende Verhaltensweise von ihrem Unlauterkeitsgehalt her den in den | ||
+ | §§ 3a bis 7 UWG angeführten Beispielsfällen unlauteren Verhaltens entspricht | ||
+ | (vgl. BGH, GRUR 2018, 541 Rn. 24 - Knochenzement II, mwN). | ||
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+ | Eine aus dem Verbot, die Entscheidungsfreiheit des Kunden durch unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen (§ 4 Nr. 1 UWG, § 1 UWG a.F.) [-> [[Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit]]], | ||
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+ | Eine [[Irreführende Werbung|Irreführung]] durch ein missbräuchliches Kopplungsangebot kann anzunehmen sein, wenn über den Inhalt der zusätzlichen Leistung nur unzureichend informiert wird((vgl. zu § 4 Nr. 1 UWG: BGH GRUR 2006, 161 Tz 15 - Zeitschrift mit Sonnenbrille; | ||
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+ | Hieraus folgt aber keine Pflicht zu einer umfassenden Aufklärung; | ||
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+ | Kopplungsangebote unterliegen hinsichtlich der Preisangaben einer besonderen Missbrauchskontrolle. Denn von solchen Angeboten geht häufig die Gefahr aus, dass über den tatsächlichen Wert des Angebots getäuscht oder unzureichend informiert wird. Eine solche Gefahr besteht namentlich dann, wenn ein Teil des gekoppelten Angebots in der Werbung blickfangmäßig als besonders günstig herausgestellt wird.((vgl. BGHZ 139, 368, 376 f. – Handy für 0,00 DM; 151, 84, 89 – Kopplungsangebot I; BGH, Urt. v. 13.6.2002 – I ZR 71/01, GRUR 2002, 979, 981 = WRP 2002, 1259 – Kopplungsangebot II; Urt. v. 7.6.2001 – I ZR 157/98, GRUR 2002, 287, 288 = WRP 2002, 94 – Widerruf der Erledigungserklärung; | ||
+ | Fall Hinweise auf Belastungen, | ||
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+ | FWerbung kann – neben einem potentiellen Verstoß gegen § 1 Abs. 6 PAngV – irreführend sei, wenn für einen Bestandteil des Koppelungsangebotes mit einem besonders günstigen Preis geworben wird, ohne dass der Preis für den anderen Bestandteil des Angebots in der Werbung " | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 5 (1) S. 2 Nr. 2 UWG -> [[Besondere Preisvorteile]] | ||
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+ | -> [[Irreführende Werbung]] \\ | ||
+ | -> [[Sponsoring]] \\ |
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