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+ | ====== Körperschaft des öffentlichen Rechts ====== | ||
+ | Als Körperschaft des öffentlichen Rechts muss eine Handwerksinnung bei kritischen Äußerungen das Gebot der Sachlichkeit und Neutralität sowohl in inhaltlicher Hinsicht als auch bei den gewählten Formulierungen wahren. Nimmt sie allerdings berufsständische und wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder | ||
+ | wahr, geht damit eine Lockerung des Sachlichkeitsgebots einher.((BGH, | ||
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+ | Mit Blick auf die Doppelstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als mittelbare Staatsverwaltung und Interessenvertretung kann für sie ein strengerer Maßstab im Rahmen von § 4 Nr. 7 UWG aF gelten. Körperschaften des öffentlichen Rechts nehmen besonderes Vertrauen für sich in Anspruch.((BGH, | ||
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+ | Der Begriff der " | ||
+ | verbreiten.((BGH, | ||
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+ | Dabei ist allerdings danach zu differenzieren, | ||
+ | wahrnimmt. Ein besonderes Vertrauen ist umso weniger gerechtfertigt, | ||
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