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wettbewerbsrecht:klagebefugnis_eines_verbandes [2023/06/07 07:32] – mfreund | wettbewerbsrecht:klagebefugnis_eines_verbandes [2024/02/01 10:30] (aktuell) – ne | ||
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+ | ====== Klagebefugnis eines Verbandes ====== | ||
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+ | **§ 8 (3) Nr. 2 UWG** | ||
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+ | Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu: rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, | ||
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+ | -> [[Klagebefugnis]] (§ 8 (3) UWG) \\ | ||
+ | -> [[Rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen]] \\ | ||
+ | -> [[Förderung fremden Wettbewerbs]] \\ | ||
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+ | Die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 in § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. und seither in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG enthaltene Regelung der Voraussetzungen, | ||
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+ | Die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 in § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. und seither in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG enthaltene Regelung der Voraussetzungen, | ||
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+ | Die Klagebefugnis eines Verbands nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) setzt voraus, dass dieser die Interessen einer erheblichen Zahl von Unternehmern wahrnimmt, die auf demselben Markt tätig sind wie der Wettbewerber, | ||
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+ | Im Rahmen dieser Vorschrift ist für die Frage der repräsentativen Mitgliederzahl auf das Produkt abzustellen, | ||
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+ | Die Klagebefugnis des Wettbewerbsverbandes muss als Sachurteilsvoraussetzung nicht | ||
+ | nur im Zeitpunkt der beanstandeten Wettbewerbshandlung bestanden haben.((BGH, | ||
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+ | Das Revisionsgericht hat selbständig festzustellen, | ||
+ | spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben.((BGH, | ||
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+ | Die Klagebefugnis eines Verbands nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG | ||
+ | (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) setzt voraus, dass dieser die Interessen einer erheblichen Zahl von Unternehmern wahrnimmt, die auf demselben Markt tätig sind wie der Wettbewerber, | ||
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+ | Rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen sind nur insoweit zur Geltendmachung von Abwehransprüchen wegen gezielter Mitbewerberbehinderung befugt, als neben den Interessen der Mitbewerber auch die Interessen anderer Personen wie insbesondere der Verbraucher beeinträchtigt sind.((BGH, Urt. v. 2. Oktober 2008 - I ZR 48/06 - Küchentiefstpreis-Garantie)) | ||
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+ | Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG stehen die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen zu, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern | ||
+ | angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, | ||
+ | Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.((BGH, | ||
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+ | Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist nicht dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass stets allein die in ihrem individuellen Schutzinteresse betroffenen Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer (möglichen) Anschwärzung gemäß § 4 Nr. 2 UWG befugt sind. Eine kollektive Anspruchsdurchsetzung durch Wirtschaftsverbände im Sinn des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist vielmehr dann zulässig, wenn sich die Anschwärzung nicht lediglich gegen einen individualisierten Mitbewerber, | ||
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+ | Eine teleologische Reduktion des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist insoweit nicht angezeigt (ebenso ((MünchKomm.UWG/ | ||
+ | eine generelle Klagebefugnis der Verbände (( Bruhn in Harte-Bavendamm/ | ||
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+ | § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG regelt nicht nur die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung, | ||
+ | Zeitpunkt der beanstandeten Wettbewerbshandlung bestanden haben, sondern auch im Revisionsverfahren noch fortbestehen. Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, ist der Senat auch als Revisionsgericht nicht an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden.((BGH, | ||
+ | WRP 2007, 778 - Sammelmitgliedschaft V; Urteil vom 1. März 2007 - I ZR 51/04, GRUR 2007, 809 Rn. 12 = WRP 2007, 1088 - Krankenhauswerbung; | ||
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+ | === Waren gleicher oder verwandter Art === | ||
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+ | Der Begriff der Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) ist weit auszulegen. Die beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz des einen Unternehmers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Es reicht aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende potentielle Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann. Ein entsprechendes Wettbewerbsverhältnis wird wesentlich durch die gemeinsame Zugehörigkeit zur selben Branche oder zu zumindest angrenzenden Branchen begründet. Dabei ist auf Seiten des in Anspruch Genommenen auf den Branchenbereich abzustellen, | ||
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+ | Der Begriff der Waren gleicher oder verwandter Art im Sinne des | ||
+ | § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) ist weit auszulegen.((BGH, | ||
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+ | Die beiderseitigen Waren müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz des einen durch irgendein wettbewerbswidriges | ||
+ | Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann.((BGH, Urt. v. 16. November 2006 - I ZR 218/03 - Sammelmitgliedschaft V; m.w.N.)) | ||
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+ | Es reicht aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende potentielle Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann. Ein entsprechendes Wettbewerbsverhältnis wird wesentlich durch die gemeinsame Zugehörigkeit zur selben Branche oder zu zumindest angrenzenden Branchen begründet.((BGH, | ||
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+ | Die Beurteilung, | ||
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+ | Erforderlich ist das Vorliegen eines abstrakten Wettbewerbsverhältnisses. Dafür | ||
+ | reicht es aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende (potentielle) Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann.((BGH, Versäumnisurt. v. 16. März 2006 - I ZR 103/03 - Sammelmitgliedschaft IV; m.w.N.)) | ||
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+ | Ob die dem Kläger unmittelbar oder mittelbar angehörenden Unternehmer Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art wie die Beklagte vertreiben, wird wesentlich durch die gemeinsame Zugehörigkeit zur selben Branche oder zumindest angrenzender Branchen bestimmt.((BGH, | ||
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+ | Dabei ist auf Seiten des in Anspruch Genommenen nicht auf dessen Gesamtsortiment, | ||
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+ | === Erhebliche Zahl von Unternehmern === | ||
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+ | Einem Wettbewerbsverband gehört eine im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erhebliche Anzahl | ||
+ | von Unternehmern an, wenn diese Mitglieder als Unternehmer, | ||
+ | auch schon bei einer geringen Zahl auf dem betreffenden Markt tätiger Mitglieder anzunehmen sein; darauf, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichem Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt | ||
+ | tätigen Unternehmern repräsentativ sind, kommt es nicht an.((BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 158/14 - Der Zauber des Nordens; m.V.a. BGH, GRUR 2007, 610 Rn. 18 - Sammelmitgliedschaft V; GRUR 2007, 809 Rn. 15 - Krankenhauswerbung)) | ||
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+ | Erheblich in diesem Sinn ist die Zahl der Mitglieder des Verbands auf dem einschlägigen Markt dann, wenn diese Mitglieder als Gewerbetreibende, | ||
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+ | Dies kann auch bei einer geringen Zahl entsprechend tätiger Mitglieder anzunehmen sein.((BGH, Urt. v. 16. November 2006 - I ZR 218/03 - Sammelmitgliedschaft V; m.w.N.)) | ||
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+ | Darauf, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichem Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmern repräsentativ sind, kommt es nicht an.((BGH, Urt. v. 1. März 2007 - I ZR 51/04 - Krankenhauswerbung)) | ||
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+ | ==== Nicht Maßgeblich ==== | ||
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+ | Für die Klagebefugnis eines Verbands kommt es grundsätzlich nicht darauf an, | ||
+ | über welche mitgliedschaftlichen Rechte dessen - mittelbare oder unmittelbare - | ||
+ | Mitglieder verfügen. Es genügt, dass ein Verband, der dem klagenden Verband | ||
+ | Wettbewerber des Beklagten als (mittelbare) Mitglieder vermittelt, von diesen | ||
+ | mit der Wahrnehmung ihrer gewerblichen Interessen - gegebenenfalls auch | ||
+ | schlüssig - beauftragt worden ist und seinerseits den klagenden Verband durch | ||
+ | seinen Beitritt mit der Wahrnehmung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder beauftragen durfte.((BGH, | ||
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+ | Nicht erforderlich ist es, dass die unmittelbaren Mitglieder den klagenden Verband jeweils noch ausdrücklich zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen ermächtigt haben.((BGH, | ||
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+ | Die Klagebefugnis folgt nicht bereits daraus, dass der Kläger zu den in | ||
+ | § 1 UKlaV aufgeführten auskunftsberechtigten Wettbewerbsverbänden zählt.((BGH, | ||
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+ | ==== Maßgeblicher Zeitpunkt ==== | ||
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+ | Der Verband muß nicht nur im Zeitpunkt der beanstandeten Wettbewerbshandlung klagebefugt gewesen sein; seine Klagebefugnis muss vielmehr auch noch im Revisionsverfahren fortbestehen. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist der Senat auch als Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gebunden.((BGH, | ||
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+ | Das Revisionsgericht hat vielmehr in Abweichung von § 559 Abs. 1 ZPO selbständig festzustellen, | ||
+ | sich die Klagebefugnis ergibt, spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen | ||
+ | Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben.((BGH, | ||
+ | |||
+ | ==== Beispiele ==== | ||
+ | |||
+ | * [[Klagebefugnis berufsständischer Vereinigungen]] | ||
+ | ==== Rechtsprechung ==== | ||
+ | |||
+ | Für die Prüfung der Klagebefugnis eines Verbandes, der sich gegen die Werbung eines bestimmten Unternehmens wendet, ist es unerheblich, | ||
+ | |||
+ | Für die Frage, ob die Mitglieder eines Verbandes als Unternehmen - bezogen auf den maßgeblichen Markt - in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob den Verbandsmitgliedern nach Anzahl, Bedeutung oder Umsatz im Verhältnis zu allen auf diesem Markt tätigen Unternehmen eine repräsentative Stellung zukommt.((BGH, | ||
+ | |||
+ | ====== Abmahnkostenpauschale ====== | ||
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+ | Die [[Abmahnkostenpauschale]], | ||
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+ | ===== Mitgliederstruktur des Verbandes ==== | ||
+ | |||
+ | Für die Klagebefugnis eines Verbands kommt es grundsätzlich nicht darauf an, über welche mitgliedschaftlichen Rechte dessen - mittelbare oder unmittelbare - Mitglieder verfügen. Wie bei mittelbaren Mitgliedern kommt es auch bei unmittelbaren Mitgliedern auf deren Stimmberechtigung nur an, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihre | ||
+ | Mitgliedschaft allein bezweckt, dem Verband die Klagebefugnis zu verschaffen.((BGH, | ||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | -> [[Klagebefugnis]] \\ | ||
+ | -> [[Klagebefugnis berufsständischer Vereinigungen]] \\ |
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