Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


wettbewerbsrecht:klagebefugnis_eines_verbandes

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung
wettbewerbsrecht:klagebefugnis_eines_verbandes [2023/07/25 08:30] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1wettbewerbsrecht:klagebefugnis_eines_verbandes [2024/02/01 10:30] (aktuell) ne
Zeile 37: Zeile 37:
 angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen
 Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.((BGH, Urteil vom 27. April 2017 - I ZR 55/16 - Preisportal)) Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.((BGH, Urteil vom 27. April 2017 - I ZR 55/16 - Preisportal))
 +
 +Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist nicht dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass stets allein die in ihrem individuellen Schutzinteresse betroffenen Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer (möglichen) Anschwärzung gemäß § 4 Nr. 2 UWG befugt sind. Eine kollektive Anspruchsdurchsetzung durch Wirtschaftsverbände im Sinn des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist vielmehr dann zulässig, wenn sich die Anschwärzung nicht lediglich gegen einen individualisierten Mitbewerber, sondern gegen eine Mehrheit von Mitbewerbern richtet, und zumindest einer der betroffenen Mitbewerber Mitglied des klagenden Verbands ist. ((BGH, Urteil vom 23. Januar 2024 - I ZR 147/22 ))
 +
 +Eine teleologische Reduktion des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist insoweit nicht angezeigt (ebenso ((MünchKomm.UWG/Brammsen, 3. Aufl., § 4 Nr. 2 Rn. 81)); ähnlich ((Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 8 Rn. 3.50)), enger allerdings ((Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 4 Rn. 1.27 und 2.24)); für
 +eine generelle Klagebefugnis der Verbände (( Bruhn in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., § 4 Rn. 49; MünchKomm.UWG/Jänich, 3. Aufl., § 4 Nr. 1 Rn. 42)); ((Büscher/Maatsch, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 2 Rn. 48; jurisPKUWG/Müller-Bidinger, Stand 15. Januar 2021, § 4 Nr. 2 Rn. 44)); ((Späth in Götting/Nordemann, UWG, 3. Aufl., § 4 Rn. 2.35)) ). Dies folgt nicht zuletzt daraus, dass der Tatbestand der Anschwärzung nach [[Unlautere Behauptung oder Verbreitung von nicht erweislich wahren Tatsachen|§ 4 Nr. 2 UWG]] zwar vorrangig den betroffenen Mitbewerber vor unwahren geschäftsschädigenden Äußerungen bewahren soll, aber - zumindest mittelbar - auch das Allgemeininteresse an einem unverfälschten Wettbewerb schützt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 UWG; zu [[Unlautere Herabsetzung des Mitbewerbers|§ 4 Nr. 1 UWG]] [§ 4 Nr. 7 UWG 2004] vgl. ((BGH, GRUR 2014, 601 [juris Rn. 37] - englischsprachige Pressemitteilung )) ). Auch vor diesem Hintergrund stellt die Annahme der in § 8 Abs. 2 Nr. 3 UWG geregelten Verbandsklagebefugnis den Regelfall und deren teleologische Reduktion den Ausnahmefall dar. Sind mehrere Mitbewerber betroffen und ist zumindest einer der betroffenen Mitbewerber verbandsangehörig, setzt sich die auch im Allgemeininteresse liegende Verbandsklagebefugnis gegenüber der Dispositionsfreiheit der betroffenen Mitbewerber durch.
  
 § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG regelt nicht nur die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis. Die Klagebefugnis des Wettbewerbsverbandes muss als Sachurteilsvoraussetzung nicht nur im § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG regelt nicht nur die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis. Die Klagebefugnis des Wettbewerbsverbandes muss als Sachurteilsvoraussetzung nicht nur im
wettbewerbsrecht/klagebefugnis_eines_verbandes.txt · Zuletzt geändert: 2024/02/01 10:30 von ne