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wettbewerbsrecht:keine_schutzfaehigkeit_abstrakter_gestaltungskonzepte

Keine Schutzfähigkeit abstrakter Gestaltungskonzepte

Eine gestalterische Grundidee oder ein Konzept kann im Interesse des freien Wettbewerbs nicht im Wege des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes für einen Wettbewerber monopolisiert und daher aus Rechtsgründen nicht als ein die wettbewerbliche Eigenart mitbestimmendes Element angesehen werden. Gegenstand des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes gemäß § 4 Nr. 3 UWG ist der Schutz von Waren und Dienstleistungen in ihrer konkreten Gestaltung, nicht die dahinterstehende abstrakte Idee.1) Herkunftshinweisend kann allerdings die konkrete Umsetzung der gestalterischen Grundidee oder des Konzepts sein.2)

siehe auch

Wettbewerbliche Eigenart
Zentrales Element des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes nach § 4 Nr. 3 UWG.

1)
BGH, Urteil vom 10. April 2025 – I ZR 80/24 - Bewegungsspielzeug; m.V.a. BGHZ 210, 144 [juris Rn. 71] - Segmentstruktur; BGH, GRUR 2024, 139 [juris Rn. 23 und 35] - Glück
2)
BGH, Urteil vom 10. April 2025 – I ZR 80/24 - Bewegungsspielzeug; m.V.a. BGH, GRUR 2012, 1155 [juris Rn. 19] - Sandmalkasten; GRUR 2016, 730 [juris Rn. 37] - Herrnhuter Stern
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