Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Eine gestalterische Grundidee oder ein Konzept kann im Interesse des freien Wettbewerbs nicht im Wege des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes für einen Wettbewerber monopolisiert und daher aus Rechtsgründen nicht als ein die wettbewerbliche Eigenart mitbestimmendes Element angesehen werden. Gegenstand des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes gemäß § 4 Nr. 3 UWG ist der Schutz von Waren und Dienstleistungen in ihrer konkreten Gestaltung, nicht die dahinterstehende abstrakte Idee.1) Herkunftshinweisend kann allerdings die konkrete Umsetzung der gestalterischen Grundidee oder des Konzepts sein.2)
→ Wettbewerbliche Eigenart
Zentrales Element des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes nach § 4 Nr. 3 UWG.
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