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wettbewerbsrecht:kauf_auf_probe

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wettbewerbsrecht:kauf_auf_probe [2023/07/25 08:30] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +======  Kauf auf Probe ======
  
 +Bei einem Kauf auf Probe, bei dem die Absendung des Bestellscheins durch den Kunden ohne weiteres Handeln des Kunden ein Fernabsatzgeschäft auslöst, muss der Unternehmer die Informationspflichten gemäß Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB vor Absendung des Bestellscheins erfüllen.((BGH, Urteil vom 11. April 2019 - I ZR 54/16 - Werbeprospekt mit Bestellpostkarte II))
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 +===== siehe auch =====
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 +-> [[EGBGB]]
wettbewerbsrecht/kauf_auf_probe.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1