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wettbewerbsrecht:katalog_unzulaessiger_geschaeftlicher_handlungen_gegenueber_verbrauchern

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 +====== Katalog unzulässiger geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern ======
  
 +<note>
 +**§ 3 (3) UWG**
 +
 +Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführtengeschäftlichen  Handlungen  gegenüber  Verbrauchern sind stets unzulässig.
 +</note>
 +
 +Anhang § 3 (3) UWG, Nr. 5 -> [[Unzureichende Aufklärung über eine unzulängliche Bevorratung]] \\
 +Anhang § 3 (3) UWG, Nr. 10 -> [[Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar]] \\
 +Anhang § 3 (3) UWG, Nr. 11 -> [[Verbot als Information getarnter Werbung]] \\
 +Anhang § 3 (3) UWG, Nr. 13 -> [[Verbot der Täuschung über betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleistung]] \\
 +Anhang § 3 (3) UWG, Nr. 28 -> [[Kauffaufforderungen an Kinder]] \\
 +Anhang § 3 (3) UWG, Nr. 29 -> [[Nicht bestellte Waren oder Dienstleistungen]] \\
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 +
 +Die allgemeinen Vorschriften der Unlauterkeit wegen irreführender und aggressiver Geschäftspraktiken werden durch die spezielleren Tatbestände im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG nicht verdrängt, sondern lediglich ergänzt.((BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 216/17 - Identitätsdiebstahl; m.V.a. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 134/10, GRUR 2012, 82 Rn. 16 = WRP 2012, 198 - Auftragsbestätigung, mwN))
 +
 +Der Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften ist damit nicht bereits deswegen versagt, weil die Frage der Unlauterkeit der im Anhang geregelten besonderen Geschäftspraktiken dort abschließend geregelt ist.((BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 216/17 - Identitätsdiebstahl))
 +
 +Allerdings folgt daraus nicht, dass die im Anhang geregelten Tatbestände außerhalb ihres eigentlichen Anwendungsbereichs bedeutungslos wären. Im Rahmen der systematischen Gesetzesauslegung sind vielmehr grundsätzlich auch das Gesamtsystem des Lauterkeitsrechts und die sich daraus ergebenden Wertungen in den Blick zu nehmen. Danach ist es geboten, bei der Prüfung einer geschäftlichen Handlung anhand der allgemeinen Vorschriften der §§ 4 bis 6 UWG zu fragen, ob es gesetzlich geregelte Verbotstatbestände oder Regelbeispiele gibt, die zumindest einen ähnlichen Fall erfassen und damit einen wertenden Rückschluss erlauben, ob die entsprechende Verhaltensweise lauterkeitsrechtlich zu missbilligen ist oder nicht.((BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 216/17 - Identitätsdiebstahl; m.V.a. MünchKomm.UWG/Alexander, Vorbemerkungen zu Anhang § 3 Rn. 64)) 
 +
 +Dementsprechend geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass die Prüfung nach den allgemeinen Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken nicht zu einem Wertungswiderspruch zu den speziellen Tatbeständen des Anhangs führen darf.((BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 216/17 - Identitätsdiebstahl; beispielsweise zu einem Wertungswiderspruch infolge verschiedener Maßstäbe an das Verhalten des Werbenden gegenüber Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern BGH, GRUR 2012, 184 Rn. 29 - Branchenbuch Berg; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., Anhang zu § 3 Rn. 0.12))
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 +==== Anhang zu § 3 (3) UWG ====
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 +<note>
 +**Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 1**
 +
 +Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 ist
 +die unwahre Angabe eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören;
 +</note>
 +
 +
 +<note>
 +**Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 2**
 +
 +Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 ist die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung;
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 3**
 +
 +Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 ist
 +die unwahre Angabe, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt;
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 4**
 +
 +Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 ist die unwahre Angabe, ein Unternehmer, eine von ihm vorgenommene geschäftliche Handlung oder eine Ware oder Dienstleistung sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden, oder die unwahre Angabe, den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung werde entsprochen;
 +</note>
 +
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 +<note>
 +**Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 6**
 +
 +Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 ist
 +Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Abs. 3 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer sodann in der Absicht, stattdessen eine andere Ware oder Dienstleistung abzusetzen, eine fehlerhafte Ausführung der Ware oder Dienstleistung vorführt oder sich weigert zu zeigen, was er beworben hat, oder sich weigert, Bestellungen dafür anzunehmen oder die beworbene Leistung innerhalb einer
 +vertretbaren Zeit zu erbringen;
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 7**
 +
 +Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 ist
 +die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien allgemein oder zu bestimmten Bedingungen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund
 +von Informationen zu entscheiden; 
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 8**
 +
 +Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 ist
 +Kundendienstleistungen in einer anderen Sprache als derjenigen, in der die Verhandlungen vor dem Abschluss des Geschäfts geführt worden sind, wenn die ursprünglich verwendete Sprache nicht Amtssprache des Mitgliedstaats ist, in dem der Unternehmer niedergelassen ist; dies gilt nicht, soweit Verbraucher
 +vor dem Abschluss des Geschäfts darüber aufgeklärt werden, dass diese Leistungen in einer anderen als der ursprünglich verwendeten Sprache erbracht werden;
 +</note>
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 +**Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 9**
 +
 +Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 ist
 +die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, eine Ware oder Dienstleistung sei verkehrsfähig;
 +</note>
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 +
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 +Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 11 -> [[Verbot als Information getarnter Werbung]]
 +
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 +**Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 12**
 +
 +Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 ist
 +unwahre Angaben über Art und Ausmaß einer Gefahr für die persönliche Sicherheit des Verbrauchers oder seiner Familie für den Fall, dass er die angebotene Ware nicht erwirbt oder die angebotene Dienstleistung nicht in Anspruch nimmt;
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 +<note>
 +**Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 14**
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 +Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 ist
 +die Einführung, der Betrieb oder die Förderung eines Systems zur Verkaufsförderung, das den Eindruck vermittelt, allein oder hauptsächlich durch die Einführung weiterer Teilnehmer in das System könne eine Vergütung erlangt werden (Schneeball- oder Pyramidensystem);
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 15**
 +
 +Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 ist die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen;
 +</note>
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 +<note>
 +**Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 16**
 +
 +Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 ist
 +die Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich die Gewinnchancen bei einem Glücksspiel erhöhen;
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 17**
 +
 +Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 ist
 +die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen oder werde ihn gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis gewinnen oder einen sonstigen Vorteil erlangen, wenn es einen solchen Preis oder Vorteil tatsächlich nicht
 +gibt, oder wenn jedenfalls die Möglichkeit, einen Preis oder sonstigen Vorteil zu erlangen, von der Zahlung eines Geldbetrags oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird;
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 18**
 +
 +Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 ist
 +die unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen
 +heilen;
 +</note>
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 +<note>
 +**Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 19**
 +
 +Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 ist
 +eine unwahre Angabe über die Marktbedingungen oder Bezugsquellen, um den Verbraucher dazu zu bewegen, eine Ware oder Dienstleistung zu weniger günstigen Bedingungen als den allgemeinen Marktbedingungen abzunehmen oder in Anspruch zu nehmen;
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 20**
 +
 +Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 ist
 +das Angebot eines Wettbewerbs oder Preisausschreibens, wenn weder die in Aussicht gestellten Preise noch ein angemessenes Äquivalent vergeben werden;
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 21**
 +
 +Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 ist
 +das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder dergleichen, wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind; dies gilt nicht für Kosten, die im Zusammenhang mit dem Eingehen auf das Waren- oder Dienstleistungsangebot oder für die Abholung oder Lieferung der Ware oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung unvermeidbar sind;
 +</note>
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 +<note>
 +**Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 22**
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 +Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 ist
 +die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende
 +Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt;
 +</note>
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 +<note>
 +**Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 23**
 +
 +Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 ist
 +die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig;
 +</note>
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 +<note>
 +**Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 24**
 +
 +Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 ist
 +die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, es sei im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als dem des Warenverkaufs oder der Dienstleistung ein Kundendienst verfügbar;
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 +<note>
 +**Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 25**
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 +Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 ist
 +das Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher könne bestimmte Räumlichkeiten nicht ohne vorherigen Vertragsabschluss verlassen;
 +</note>
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 +<note>
 +**Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 26**
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 +Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 ist
 +bei persönlichem Aufsuchen in der Wohnung die Nichtbeachtung einer Aufforderung des Besuchten, diese zu verlassen oder nicht zu ihr zurückzukehren, es sein denn, der Besuch ist zur rechtmäßigen Durchsetzung einer vertraglichen Verpflichtung gerechtfertigt;
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 27**
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 +Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 ist
 +Maßnahmen, durch die der Verbraucher von der Durchsetzung seiner vertraglichen Rechte aus einem Versicherungsverhältnis
 +dadurch abgehalten werden soll, dass von ihm bei der Geltendmachung seines Anspruchs die Vorlage von Unterlagen verlangt wird, die zum Nachweis dieses Anspruchs nicht erforderlich sind, oder dass Schreiben zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs systematisch nicht beantwortet
 +werden;
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 +<note>
 +**Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 30**
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 +Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 ist
 +die ausdrückliche Angabe, dass der Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des Unternehmers gefährdet sei, wenn der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung nicht abnehme.“
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====