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wettbewerbsrecht:irrefuehrung_durch_unwahre_angaben [2020/09/14 07:43] – mfreund | wettbewerbsrecht:irrefuehrung_durch_unwahre_angaben [2023/07/25 08:30] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Irreführung durch unwahre Angaben ====== | ||
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+ | **§ 5 (1) S. 2 UWG** | ||
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+ | Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, | ||
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+ | 1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, | ||
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+ | 2. den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, | ||
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+ | 3. die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, | ||
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+ | 4. Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; | ||
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+ | 5. die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, | ||
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+ | 6. die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, | ||
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+ | 7. Rechte des Verbrauchers, | ||
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+ | § 5 (1) S. 2 Fall 2 Nr. 1 UWG -> [[Irreführende Produktangaben]] \\ | ||
+ | § 5 (1) S. 2 Fall 2 Nr. 2 UWG -> [[Irreführende Angaben über Preis und Verkaufsmodalitäten]] \\ | ||
+ | § 5 (1) S. 2 Fall 2 Nr. 3 UWG -> [[Irreführende Angaben über den Unternehmer]] \\ | ||
+ | § 5 (1) S. 2 Fall 2 Nr. 4 UWG -> [[Irreführende Angaben über Sponsoring oder Zulassungen des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen]] \\ | ||
+ | § 5 (1) S. 2 Fall 2 Nr. 5 UWG -> [[Irreführende Angaben über die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, | ||
+ | § 5 (1) S. 2 Fall 2 Nr. 6 UWG -> [[Irreführende Angaben über einen Verhaltenskodex]] \\ | ||
+ | § 5 (1) S. 2 2. Alt Nr. 7 UWG -> [[Irreführende Angaben über Rechte des Verbrauchers]] \\ | ||
+ | |||
+ | -> [[Werbung mit aktuellen Testergebnissen]] | ||
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+ | Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, | ||
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+ | § 5 Abs. 1 UWG setzt Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 6 Abs. 1 der | ||
+ | Richtlinie 2005/29/EG gilt eine Geschäftspraxis als irreführend, | ||
+ | |||
+ | Eine Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn das Verständnis, | ||
+ | vom 25. Juni 2020 - I ZR 96/19, GRUR 2020, 1226 Rn. 14 = WRP 2020, 1426 | ||
+ | - LTE-Geschwindigkeit, | ||
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+ | Für die Beurteilung kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck die geschäftliche Handlung bei den angesprochenen | ||
+ | Verkehrskreisen hervorruft. Die Ermittlung der Verkehrsauffassung unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung dahingehend, | ||
+ | Einklang steht.((st. Rspr.; BGH, Urteil vom 12. Mai 2022 - I ZR 203/20 - Webshop Awards; m.V.a. BGH, GRUR 2020, 1226 Rn. 18 - LTE-Geschwindigkeit; | ||
+ | Rn. 43 = WRP 2021, 604 - Dr. Z, jeweils mwN)) | ||
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+ | Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG umfasst - wie die ihr zugrundeliegende Regelung des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG - zwei Fälle irreführender geschäftlicher Handlungen. Der erste Fall betrifft objektiv | ||
+ | unrichtige Angaben, wobei es sich um einen völlig offenen Tatbestand handelt; der zweite Fall stellt auf die Eignung zur Täuschung des Verbrauchers ab und enthält einen Katalog von Umständen, über die zur Täuschung geeignete Angaben gemacht werden können, mit der Folge, dass eine irreführende Handlung vorliegt.((BGH, | ||
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+ | Angaben sind Geschäftshandlungen mit Informationsgehalt, | ||
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+ | Gegenstand einer solchen Angabe kann die Erweckung des Eindrucks sein, eine Ware oder Dienstleistung sei vom Verbraucher bereits bestellt worden.((BGH, | ||
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+ | Eine Angabe ist unwahr, wenn das Verständnis, | ||
+ | Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 216/17 - Identitätsdiebstahl; | ||
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+ | Geht es um eine geschäftliche Handlung, die eine im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 UWG und Art. 6 Abs. 1 Fall 1 der Richtlinie 2005/29/EG unwahre Angabe enthält, so kann eine solche geschäftliche Handlung auch dann im Sinne | ||
+ | von § 5 Abs. 1 UWG und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG irreführend sein, wenn die Angabe keinen der in § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 und Art. 6 Abs. 1 Fall 2 der Richtlinie 2005/29/EG aufgeführten Umstände betrifft((BGH, | ||
+ | vom 19. April 2018 - I ZR 244/16, GRUR 2018, 950 Rn. 41 = WRP 2018, 1069 - Namensangabe)). In solchen Fällen kommt es nicht darauf an, welcher Irreführungstatbestand im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG im Streitfall einschlägig ist und ob der von ihm angenommene Tatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 2 UWG im Verhältnis zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gilt, obwohl Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG keinen entsprechenden Tatbestand enthält.((BGH, | ||
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+ | Die Werbung mit aktuellen Testergebnissen [-> [[Werbung mit aktuellen Testergebnissen]]] für Produkte, die den getesteten entsprechen und die auch nicht technisch überholt sind((vgl. dazu BGH, Urteil vom 2. Mai 1985 - I ZR 200/83 - Veralteter Test; Beschluss vom 15. August 2013 - I ZR 197/12, WRP 2014, 67 Rn. 8)), ist grundsätzlich nicht irreführend, | ||
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+ | Wahr oder unwahr können nur Tatsachenbehauptungen sein, über die Beweis erhoben werden kann. [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | Jedoch können Äußerungen zur Rechtslage auch Tatsachenbehauptungen enthalten. Dies betrifft zum einen den Sachverhalt, | ||
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+ | Allerdings darf dem Zeicheninhaber über das Lauterkeitsrecht keine Schutzposition eingeräumt werden, die ihm nach dem Kennzeichenrecht nicht zukommt. Daher sind, wenn sich ein Markeninhaber auf den lauterkeitsrechtlichen Schutz vor einer Irreführung über die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen beruft, die Wertungen des Markenrechts zu berücksichtigen, | ||
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+ | Eine geschäftliche Handlung, die eine im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 UWG unwahre Angabe enthält, kann unabhängig davon im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG irreführend sein, ob diese Angabe einen der in § 5 Abs. 1 Satz 2 | ||
+ | Fall 2 UWG aufgeführten Umstände betrifft.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 5 (1) S. 1 UWG -> [[Irreführende geschäftliche Handlungen]] |
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