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+ | ====== Irreführung durch Unterlassen ====== | ||
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+ | **§ 5a (1) UWG** | ||
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+ | Bei der Beurteilung, | ||
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+ | § 5a (2) UWG -> [[Verbot des Vorenthalts wesentlicher Informationen für den Verbraucher]] \\ | ||
+ | § 5a (3) UWG -> [[Wesentliche Informationen für den Verbraucher]] \\ | ||
+ | § 5a (4) UWG -> [[Wesentliche Informationen für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing]] \\ | ||
+ | § 5a (5) UWG -> [[Beurteilung der Vorenthaltung der Informationen]] \\ | ||
+ | § 5a (6) UWG -> [[Nichtkenntlichmachen des kommerzieller Zwecks einer geschäftlichen Handlung ]] \\ | ||
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+ | -> [[Streitgegenstand beim lauterkeitsrechtlichen Irreführungsverbot]] | ||
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+ | Gemäß Art. 7 Abs. 1 und Erwägungsgrund 14 Satz 3 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, | ||
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+ | Gemäß § 5a Abs. 1 UWG kann auch das Verschweigen einer Tatsache irreführend sein. Bei der Beurteilung, | ||
+ | Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen.((BGH, | ||
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+ | Die Anwendung des § 5a Abs. 1 UWG auf das Verhältnis zu sonstigen Marktteilnehmern ist unionsrechtlich gerechtfertigt.((BGH, | ||
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+ | Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 5 Abs. 2 UWG 2004 ist eine Irreführung durch Verschweigen von Tatsachen anzunehmen, wenn der verschwiegenen Tatsache nach der Auffassung des Verkehrs eine besondere Bedeutung zukommt, so dass das Verschweigen geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezuführen, | ||
+ | Abs. 1 UWG übertragbar.((BGH, | ||
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+ | Eine Irreführung durch Unterlassen gemäß § 5a Abs. 1 UWG setzt die Verletzung einer Aufklärungspflicht voraus.((BGH, | ||
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+ | Den Unternehmer trifft allerdings keine allgemeine Aufklärungspflicht über Tatsachen, die für die geschäftliche Entscheidung des angesprochenen Verkehrs möglicherweise von Bedeutung sind. Er ist nicht generell verpflichtet, | ||
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+ | Maßgebend für die Frage einer Informationspflicht ist, inwieweit der angesprochene Verkehr auf die Mitteilung der Tatsache angewiesen und dem Unternehmer eine Aufklärung zumutbar ist.((BGH, Urteil vom 16. November 2017 - I ZR 160/16 - Knochenzement II; m.V.a. Köhler in Köhler/ | ||
+ | |||
+ | Die Beurteilung, | ||
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+ | Die Voraussetzungen des in § 5a Abs. 2 UWG geregelten Unlauterkeitstatbestands, | ||
+ | treffen" | ||
+ | macht, dass - abweichend vom Regelfall - der Verbraucher eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine Kaufentscheidung nicht benötigt und das Vorenthalten dieser Information den Verbraucher nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen kann, insoweit eine sekundäre Darlegungslast.((BGH, | ||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | -> [[Irreführende Werbung]] \\ | ||
+ | |||
+ | § 5 UWG -> [[Irreführende geschäftliche Handlungen]] | ||
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