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+ | ====== Irreführung durch sonstige zur Täuschung geeignete Angaben | ||
+ | § 5 (1) S. 2 Fall 2 Nr. 1 UWG -> [[Irreführende Produktangaben]] \\ | ||
+ | § 5 (1) S. 2 Fall 2 Nr. 2 UWG -> [[Irreführende Angaben über Preis und Verkaufsmodalitäten]] \\ | ||
+ | § 5 (1) S. 2 Fall 2 Nr. 3 UWG -> [[Irreführende Angaben über den Unternehmer]] \\ | ||
+ | § 5 (1) S. 2 Fall 2 Nr. 4 UWG -> [[Irreführende Angaben über Sponsoring oder Zulassungen des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen]] \\ | ||
+ | § 5 (1) S. 2 Fall 2 Nr. 5 UWG -> [[Irreführende Angaben über die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, | ||
+ | § 5 (1) S. 2 Fall 2 Nr. 6 UWG -> [[Irreführende Angaben über einen Verhaltenskodex]] \\ | ||
+ | § 5 (1) S. 2 2. Alt Nr. 7 UWG -> [[Irreführende Angaben über Rechte des Verbrauchers]] \\ | ||
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+ | Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG umfasst - wie die ihr | ||
+ | zugrundeliegende Regelung des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG - zwei | ||
+ | Fälle irreführender geschäftlicher Handlungen. Der erste Fall betrifft objektiv | ||
+ | unrichtige Angaben, wobei es sich um einen völlig offenen Tatbestand handelt; | ||
+ | der zweite Fall stellt auf die Eignung zur Täuschung des Verbrauchers ab und | ||
+ | enthält einen Katalog von Umständen, über die zur Täuschung geeignete Angaben gemacht werden können, mit der Folge, dass eine irreführende Handlung vorliegt.((BGH, | ||
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+ | Zur Täuschung geeignete Angaben im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG sind nicht | ||
+ | nur Tatsachenbehauptungen, | ||
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+ | Für die Frage, ob Aussagen über die Rechtslage von § 5 Abs. 1 UWG erfasst werden, ist | ||
+ | entscheidend, | ||
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+ | Zu den sonstigen zur Täuschung geeigneten Angaben im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG zählen nicht nur Tatsachenbehauptungen, | ||
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+ | Aussagen über die Rechtslage werden allerdings nur in bestimmten Fällen von § 5 Abs. 1 UWG erfasst. Dabei ist entscheidend, | ||
+ | Einzelfalls, | ||
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+ | Ist für die betroffenen Verkehrskreise erkennbar, dass es sich um eine im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geäußerte Rechtsansicht handelt, fehlt dieser Äußerung die zur Erfüllung des Tatbestands der Irreführung erforderliche Eignung zur Täuschung. Dass eine solche Äußerung nicht dem Irreführungstatbestand unterfällt, | ||
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+ | Dagegen erfasst § 5 Abs. 1 UWG Äußerungen, | ||
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+ | Ebenso ist eine objektiv falsche rechtliche Auskunft eines Unternehmers, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 5 (1) S. 1 UWG -> [[Irreführende geschäftliche Handlungen]] |
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