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— | wettbewerbsrecht:irrefuehrende_produktangaben [2023/07/25 08:30] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Irreführende Produktangaben ======= | ||
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+ | **§ 5 (1) S. 2 Nr. 1 UWG** | ||
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+ | Eine [[geschäftliche Handlungen|geschäftliche Handlung]] ist irreführend, | ||
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+ | § 5 (1) S. 2 Nr. 1 UWG -> [[Irreführende Werbung mit Testergebnissen]] \\ | ||
+ | § 5 (1) S. 2 Nr. 1 UWG -> [[Irreführende Angaben über die geographische oder betriebliche Herkunft]] | ||
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+ | -> [[Irreführende Verwendung einer eingetragenen Marke]] \\ | ||
+ | -> [[Irreführende Werbung für ein Arzneimittel]] \\ | ||
+ | -> [[Unberechtigte Nutzung eines Umweltzeichens]] \\ | ||
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+ | Um ihre primäre [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | In Fällen, in denen der Blickfang für sich genommen eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, muss der dadurch veranlasste Irrtum regelmäßig durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen | ||
+ | werden, der selbst am Blickfang teilhat.((BGH, | ||
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+ | Danach reicht es nicht aus, wenn etwa der beworbene Artikel zusammen mit weiteren Artikeln abgebildet wird, ohne die er nicht benutzt werden kann, und der aufklärende Hinweis nur innerhalb der Produktbeschreibung steht, ohne am Blickfang teilzuhaben und die Zuordnung zu den herausgestellten Angaben zu wahren.((BGH, | ||
+ | - Preis ohne Monitor)) | ||
+ | |||
+ | Jedoch nicht in jedem Fall ist ein Sternchenhinweis oder ein anderer klarstellender Hinweis an den isoliert irreführenden blickfangmäßigen Angaben in einer Werbung erforderlich, | ||
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+ | Mit Blick auf den hauptsächlichen Zweck der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, | ||
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+ | Der durch eine irreführende Blickfangangabe verursachte Irrtum wird auch bei wirtschaftlich bedeutsamen Erwerbsvorgängen regelmäßig nicht durch einen Hinweis am Ende eines nachfolgenden umfangreichen und unübersichtlichen Texts ausgeräumt, | ||
+ | wird.((BGH, Versäumnisurteil vom 21. September 2017 - I ZR 53/16 - Festzins Plus)) | ||
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+ | Eine Irreführung durch eine geographische Herkunftsangabe im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 | ||
+ | Nr. 1 UWG ist in der Regel wettbewerbsrechtlich relevant, weil es sich um ein wesentliches | ||
+ | werbliches Kennzeichnungsmittel handelt.((BGH, | ||
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+ | Eine Irreführung über wesentliche Merkmale einer Ware im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 UWG liegt nicht nur vor, wenn einer Ware konkrete, im Einzelnen benannte Eigenschaften zugewiesen werden, die sie tatsächlich nicht aufweist. | ||
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+ | Zu den wesentlichen Merkmalen einer Ware kann auch die Zugehörigkeit zu einer Produktkategorie (hier: vollsynthetische Motorenöle) gehören, die sich nach der Verkehrsauffassung von anderen Kategorien unterscheidet. Darin kann eine Angabe über die Art der Ware gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG liegen.((BGH, | ||
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+ | Zu den wesentlichen Merkmalen der Ware oder Dienstleistung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG gehört auch deren Art. Die Art eines Produkts bezeichnet seine Gattung und damit einen Oberbegriff für Produkte, | ||
+ | die nach der Verkehrsauffassung in wesentlichen Merkmalen übereinstimmen((Bornkamm/ | ||
+ | |||
+ | Eine Irreführung kann dabei auch durch Angaben erfolgen, die über die Eigenschaften einer Ware oder Leistung unmittelbar nichts aussagen, von denen der Verkehr aber annimmt, dass sie nur verwendet werden, wenn bestimmte Beschaffenheitsmerkmale vorhanden sind, die für die Wertschätzung durch den Verbraucher von Bedeutung sind. Ob die kaufrelevante Wertschätzung, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 5 (1) S. 1 UWG -> [[Irreführende geschäftliche Handlungen]] |
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