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— | wettbewerbsrecht:irrefuehrende_angaben_ueber_rechte_des_verbrauchers [2023/07/25 08:30] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Irreführende Angaben über Rechte des Verbrauchers ====== | ||
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+ | **§ 5 (1) S. 2 Nr. 7 UWG** | ||
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+ | Eine [[geschäftliche Handlungen|geschäftliche Handlung]] ist irreführend, | ||
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+ | Anhang zu § 3 (3) UWG Nr. 10 -> [[Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar]] \\ | ||
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+ | Eine gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG irreführende Werbung mit bei Leistungsstörungen bestehenden Gewährleistungsansprüchen liegt nicht vor, wenn die im Gewährleistungsfall bestehenden Ansprüche nicht als etwas Ungewöhnliches herausgestellt, | ||
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+ | Zur Täuschung geeignete Angaben im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG sind nicht | ||
+ | nur Tatsachenbehauptungen, | ||
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+ | Für die Frage, ob Aussagen über die Rechtslage von § 5 Abs. 1 UWG erfasst werden, ist | ||
+ | entscheidend, | ||
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+ | Ist für die betroffenen Verkehrskreise erkennbar, dass es sich um eine im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geäußerte Rechtsansicht handelt, fehlt dieser Äußerung die zur Erfüllung des Tatbestands der Irreführung erforderliche Eignung zur Täuschung.((BGH, | ||
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+ | Dagegen erfasst § 5 Abs. 1 UWG Äußerungen, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | 5 (1) UWG -> [[Irreführende geschäftliche Handlungen]] |
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