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wettbewerbsrecht:imitationswerbung

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Imitationswerbung

§ 6 (2) Nr. 6 UWG

Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

§ 6 UWG → Vergleichende Werbung

Verwendet ein Dritter für seine Produkte Bezeichnungen, in denen der Inhaber einer bekannten Marke eine Darstellung der so bezeichneten Produkte als Imitation oder Nachahmung der unter seiner bekannten Marke vertriebenen Waren sieht, so ist die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche wegen einer unzulässigen vergleichenden Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG nicht wegen eines Vorrangs markenrechtlicher Ansprüche nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ausgeschlossen.1)

Die Darstellung einer Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung ei-ner unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG erfordert, dass die Ware oder Dienstleistung mit einem besonderen Grad an Deutlichkeit, der über ein bloßes Erkennbarmachen i.S. von § 6 Abs. 1 UWG hinausgeht, als eine Imitation oder Nachahmung des Produkts eines Mitbewerbers beworben wird. Es genügt nicht, wenn die angesprochenen Verkehrskreise lediglich aufgrund außerhalb der beanstandeten Werbung liegender Umstände oder eines auf andere Weise erworbenen Wissens in der Lage sind, die Produkte des Werbenden mit Hilfe der für sie verwendeten Bezeichnungen jeweils bestimmten Produkten des Mitbewerbers zuzuordnen.2)

Das Unlauterkeitsurteil nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG knüpft anders als § 14 Abs. 2 MarkenG nicht an die Benutzung des Zeichens als solches anknüpft, sondern an den Vergleich der Produkte, bei dem das beworbene Produkt als eine Imitation oder Nachahmung des mit dem geschützten Zeichen versehenen Produkts dargestellt wird. Die Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG verlangt nicht, dass die Darstellung als Imitation oder Nachahmung (gerade) durch Bezugnahme oder Nennung des geschützten Zeichens erfolgt. Sie hat auch aus diesem Grund einen anderen Regelungsgehalt als die markenrechtlichen Verletzungstatbestände.3)

Da auch die mittelbare Bezugnahme auf den Mitbewerber oder dessen Produkte unter den Begriff der vergleichenden Werbung fällt ist es insoweit ohne Bedeutung, wenn sich die Bezugnahme nicht aus einer ausdrücklichen Nennung der Marken der Klägerin, sondern allein aus den von den Beklagten verwendeten Bezeichnungen ergeben soll.4).

Implizite Behauptung einer Imitation oder Nachahmung

Der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG ist nicht auf eine explizite Bezeichnung der beworbenen Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung beschränkt ist, sondern auch eine implizite Behauptung einer Imitation oder Nachahmung den Tatbestand einer nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG unzulässigen vergleichenden Werbung erfüllt.5)

Die Darstellung als Imitation oder Nachahmung muss jedoch über eine bloße Gleichwertigkeitsbehauptung hinausgehen. Mit einer entsprechenden Deutlichkeit muss aus der Werbung selbst hervorgehen, dass das Produkt des Werbenden gerade als eine Imitation oder Nachahmung des Produkts eines Mitbewerbers beworben wird.6)

Anspruchsberechtigung

Zur Begründung der Anspruchsberechtigung der Klägerin für die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung (§ 8 i.V. mit §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG, §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG a.F.), Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht (§ 9 i.V. mit §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG, §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG a.F., § 242 BGB) reicht es aus, dass zwischen ihr und den Beklagten ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis besteht.7)

Dagegen wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, die Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG a.F.), nach der unlauter handelt, wer vergleichend wirbt und dabei eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt, bezwecke allein den Schutz des Herstellers des Originalprodukts, der deshalb allein anspruchsberechtigt sei.8)

siehe auch

1) , 2) , 3)
BGH, Urt. v. 6. Dezember 2007 - I ZR 169/04 - Immitationswerbung
4)
vgl. BGH, Urt. v. 6. Dezember 2007 - I ZR 169/04 - Immitationswerbung
5)
BGH, Zwischen- und Teilurteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 94/07 - Oracle; m.V.a. EuGH, Urt. v. 18.6.2009 - C-487/07, GRUR 2009, 756 Tz. 75 = WRP 2009, 930 - L'Oréal/Bellure; BGH GRUR 2008, 628 Tz. 26 - Imitationswerbung
6)
BGH, Zwischen- und Teilurteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 94/07 - Oracle
7)
OLG Frankfurt a.M., wie genannt in BGH, Urt. v. 6. Dezember 2007 - I ZR 169/04 - Immitationswerbung
8)
BGH, Urt. v. 6. Dezember 2007 - I ZR 169/04 - Immitationswerbung; m.w.N.
wettbewerbsrecht/imitationswerbung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1