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wettbewerbsrecht:hinweispflicht_in_der_fernsehwerbung

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Hinweispflicht in der Fernsehwerbung

Bestimmte Werbemedien wie das Fernsehen sind für ausführliche In-formationen über Teilnahmebedingungen für Verkaufsförderungsmaßnahmen aus medienimmanenten Gründen nicht geeignet. Dies hat Einfluss auf den Umfang der Informationspflicht.1)

Fordert die Werbung den Kunden nicht unmittelbar zur Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme auf, sondern beschränkt sich auf eine Ankündigung ohne gleichzeitige Möglichkeit der Inanspruchnahme, kann es nach den konkreten Umständen des Falles ausreichen, auf weiterführende Hinweise zu den Teilnahmebedingungen in leicht zugänglichen Quellen zu verweisen.2)

Für den Verbraucher, der durchschnittlich informiert, situationsadäquat aufmerksam und verständig ist, entsteht daraus kein ins Gewicht fallender Nachteil, weil ihn diese Werbung nicht erst an der Verkaufsstelle erreicht und nicht unmittelbar zum Kauf verleitet. Es kann deshalb genügen, die Bedingungen der Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme in der Fernsehwerbung selbst noch nicht vollständig zu nennen, sondern dafür auf eine Internetseite zu verweisen.3)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 194/06 - Geld-zurück-Garantie II; m.V.a. OLG Köln GRUR-RR 2008, 250, 251; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 17; Bruhn in Harte/Henning, UWG, § 4 Nr. 4 UWG Rdn. 69; Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 4 UWG Rdn. 26; Plaß in HK/WettbR, 2. Aufl., § 4 UWG Rdn. 318
2)
BGH, Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 194/06 - Geld-zurück-Garantie II; m.V.a. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 UWG Rdn. 4.14
3)
BGH, Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 194/06 - Geld-zurück-Garantie II
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