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+ | ====== Herkunftstäuschung im weiteren Sinne ====== | ||
+ | Nach § 4 Nr. 3 Buchst. a UWG [-> [[Vermeidbare Herkunftstäuschung]]] handelt unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt.((st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 15/22 - KERRYGOLD)) | ||
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+ | Dabei ist zwischen einer [[unmittelbare Herkunftstäuschung|unmittelbaren Herkunftstäuschung]] und einer [[mittelbare Herkunftstäuschung|mittelbaren Herkunftstäuschung]] (einer [[Herkunftstäuschung im weiteren Sinne]]) zu unterscheiden.((st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 15/22 - KERRYGOLD)) | ||
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+ | Eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne liegt vor, wenn der Verkehr von geschäftlichen oder organisatorischen - wie lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen - Beziehungen | ||
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+ | Soll die Annahme einer vermeidbaren Herkunftstäuschung mit dem Argument bejaht werden, die angesprochenen Verkehrskreise könnten annehmen, dass lizenzvertragliche Verbindungen zwischen dem Hersteller des Originalprodukts und dem Anbieter der Nachahmung bestehen, müssen bei einer deutlichen Kennzeichnung der Produkte mit | ||
+ | einem abweichenden Herstellerkennzeichen - über die Nachahmung hinausgehende - Hinweise vorliegen, die diese Annahme rechtfertigen. Ein solcher Hinweis kann beispielsweise darin liegen, dass die Beklagte zuvor Originalprodukte der Klägerin vertrieben hat oder die Parteien früher einmal durch einen Lizenzvertrag verbunden waren.((BGH, | ||
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+ | Sofern die Gefahr einer Herkunftstäuschung damit begründet werden soll, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt werde, es handele sich bei dem Produkt des Wettbewerbers um eine neue Serie oder eine Zweitmarke des Unterlassungsgläubigers, | ||
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+ | Die Gefahr einer mittelbaren Herkunftstäuschung unter dem Gesichtspunkt, | ||
+ | stehende Produkt über einen anderen Vertriebsweg oder zu einem günstigeren Preis als das Originalprodukt angeboten wird.((BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 15/22 - KERRYGOLD; m.V.a. BGH, GRUR 2022, 160 [juris | ||
+ | Rn. 53 f.] - Flying V)) | ||
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+ | Im Rahmen des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes spricht eine unterschiedliche Herstellerangabe in der Regel gegen eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne.((BGH, | ||
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+ | Dagegen räumt eine Handelsmarke auf dem nachgeahmten Produkt die Gefahr der Herkunftstäuschung nicht notwendig aus; dies setzt in-dessen voraus, dass der Verkehr die Handelsmarke als solche erkennt.((BGH, | ||
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+ | Liegen deutlich abweichende Kennzeichnungen der sich gegenüberstehenden Produkte vor, setzt die Annahme einer solchen Verkehrsanschauung voraus, dass ein konkreter Hinweis auf mögliche lizenzrechtliche Verbindungen zwischen den Parteien vorliegt. Ein solcher Hinweis kann beispielsweise darin liegen, dass die Beklagte zuvor Originalprodukte der Klägerin vertrieben hat oder die Parteien früher einmal durch einen | ||
+ | Lizenzvertrag verbunden waren.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 4 Nr. 3 lit. a UWG -> [[Vermeidbare Herkunftstäuschung]] |
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