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+ | ====== Haftung wegen Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten ====== | ||
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+ | § 8 (2) UWG -> [[Unternehmerhaftung]] \\ | ||
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+ | -> [[Täterhaftung]] \\ | ||
+ | -> [[Teilnehmerhaftung]] \\ | ||
+ | -> [[Störerhaftung]] \\ | ||
+ | -> [[Geschäftsführerhaftung]] \\ | ||
+ | -> [[Gehilfenhaftung]] \\ | ||
+ | -> [[Pressehaftung]] \\ | ||
+ | -> [[Anstiftung]] \\ | ||
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+ | -> [[Wettbewerbsrechtliche Haftung des Presse- oder Sendeunternehmens]] | ||
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+ | Für einen Wettbewerbsverstoß haftet, Wer die Rechtsverletzung selbst begangen [-> [[Täterhaftung]]] oder in Auftrag [-> [[Anstiftung]]] gegeben hat.((z.B. zur Gechäftsführerhaftung: | ||
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+ | Der Haftung wegen Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die zur Abwendung der Dritten daraus drohenden Gefahren notwendig sind [-> [[Störerhaftung]]].((BGH, | ||
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+ | Im Zusammenhang mit der Haftung von Betreibern von Internethandelsplattformen für rechtsverletzende fremde Inhalte konkretisiert sich die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht als [[Prüfpflichten|Prüfpflicht]].((BGH, | ||
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+ | Die Haftung wegen Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten ist aber nicht auf die Verletzung von Prüfpflichten beschränkt((vgl. auch Bergmann/ | ||
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+ | Nach den im allgemeinen Deliktsrecht und im Lauterkeitsrecht entsprechend | ||
+ | geltenden strafrechtlichen Bestimmungen kann derjenige, der nicht selbst Adressat einer Verbotsnorm ist, allenfalls als Teilnehmer ([[Anstiftung|Anstifter]] oder [[Gehilfenhaftung|Gehilfe]]) haften.((BGH, | ||
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+ | Eine Holdinggesellschaft, | ||
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+ | Die durch eine Abmahnung ausgelöste Prüfungspflicht eines Rundfunkveranstalters beschränkt sich auf grobe und unschwer erkennbare Rechtsverstöße. Eine aufwändige Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Einbeziehung höchstrichterlich nicht geklärter Rechtsfragen ist einem Rundfunkveranstalter regelmäßig nicht zumutbar.((BGH, | ||
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+ | Auch wenn bei der erstmaligen Verbreitung einer rechtswidrigen Werbung keine wettbewerbsrechtliche Prüfungspflicht verletzt worden ist, kann eine | ||
+ | Haftung des Verbreitenden begründet sein, wenn die Handlung aufrechterhalten | ||
+ | bleibt, obwohl nach dem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung in einer Abmahnung eine nunmehr zumutbare Prüfung ergeben hätte, dass damit ein | ||
+ | rechtswidriges Handeln gefördert wird (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 2004 | ||
+ | - I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 353 [juris Rn. 35] - Schöner Wetten; BGHZ 206, | ||
+ | 103 Rn. 24 - Haftung für Hyperlink). | ||
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+ | In welchem Umfang dem in Anspruch Genommenen eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des in Anspruch Genommenen sowie | ||
+ | mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der den Rechtsverstoß selbst unmittelbar begangen hat.((BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 194/20 - Rundfunkhaftung; | ||
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+ | In diesem Zusammenhang kann es darauf ankommen, ob die geförderte Rechtsverletzung eines Dritten aufgrund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher oder tatsächlicher Prüfung festgestellt werden kann oder aber für den in Anspruch Genommenen offenkundig und unschwer zu erkennen ist.((BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 194/20 - Rundfunkhaftung; | ||
+ | |||
+ | Die Auslösung der Prüfungspflicht hat allerdings nicht zur Voraussetzung, | ||
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+ | Diese Kriterien gelten auch für die Prüfungspflicht eines Presseunternehmens oder eines Rundfunkveranstalters.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 8 (1) S. 1 UWG -> [[Beseitigung und Unterlassung]] | ||
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