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+ | ====== Haftung ====== | ||
+ | -> [[Haftung wegen Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten]] | ||
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+ | § 8 (2) UWG -> [[Unternehmerhaftung]] \\ | ||
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+ | ==== Haftung der Gesellschafter einer Kapital- oder Personengesellschaft | ||
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+ | Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet der Gesellschafter einer Kapital- oder Personengesellschaft nicht schon aufgrund seiner Gesellschafterstellung für Wettbewerbsverstöße, | ||
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+ | ==== Haftung des Geschäftsführers ==== | ||
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+ | Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann, wenn er entweder durch positives Tun an ihnen beteiligt war oder wenn er sie aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung - insbesondere aus vorangegangenem gefahrbegründenden Verhalten - hätte verhindern müssen. Ersteres liegt vor, wenn der Wettbewerbsverstoß auf einem Verhalten beruht, | ||
+ | das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer anzulasten ist. So liegt es etwa bei der rechtsverletzenden Benutzung einer bestimmten Firmierung und dem allgemeinen | ||
+ | Werbeauftritt eines Unternehmens, | ||
+ | entzieht, überhaupt Kenntnis von etwaigen Wettbewerbsverstößen in seinem Unternehmen zu nehmen und dementsprechend Einfluss zu ihrer Verhinderung ausüben zu können.((BGH, |
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