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wettbewerbsrecht:gluecksspielstaatsvertraege

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 +====== Glücksspielstaatsverträge ======
  
 +Die Bestimmungen in den Glücksspielstaatsverträgen zum Verbot und zur Beschränkung von Werbung für Glückspiele stellen Marktverhaltensregelungen zum Schutz der Spielteilnehmer im Sinne von § 3a UWG dar.((BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 194/20 - Rundfunkhaftung; m.V.a. BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 43/10, juris Rn. 78; Beschluss vom 24. Januar 2013 - I ZR 171/10, GRUR 2013, 527 Rn. 11 = WRP 2013, 515 - Digibet))
 +
 +Der Anwendung von § 3a UWG steht nicht entgegen, dass nach Art. 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmern gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt diejenigen Vorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken vollständig harmonisiert werden sollen, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen. Die Richtlinie 2005/29/EG lässt nach ihrem Erwägungsgrund 9 Satz 2 nationale Vorschriften unberührt, die sich - wie das Verbot der Werbung für unerlaubte Online-Casinospiele und virtuelle Automatenspiele (vgl. BVerwGE 160, 193 Rn. 38) - im Einklang mit dem Unionsrecht auf Glücksspiele beziehen.((BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 194/20 - Rundfunkhaftung; m.V.a. BGH, Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 168/07, GRUR 2011, 169 Rn. 19 = WRP 2011, 213 - Lotterien und Kasinospiele))
 +
 +Nach der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Bestimmung in § 5 GlüStV 2012 war die Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen grundsätzlich verboten (§ 5 Abs. 3 Satz 1 GlüStV 2012); sie konnte lediglich für Lotterien sowie
 +Sport- und Pferdewetten unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt werden (§ 5  Abs. 3 Satz 2 GlüStV 2012). Die Werbung für unerlaubte Glücksspiele war stets verboten (§ 5 Abs. 5 GlüStV 2012).((BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 194/20 - Rundfunkhaftung))
 +
 +Nach der seit dem 1. Juli 2021 geltenden Regelung in § 5 GlüStV 2021 dürfen Inhaber einer Erlaubnis für öffentliche Glücksspiele für diese Spiele grundsätzlich auch im Fernsehen werben (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 GlüStV 2021);
 +dabei sind in der Erlaubnis Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Ausgestaltung der Werbung für öffentliches Glücksspiel insbesondere im Fernsehen und im Internet festzulegen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021). Täglich zwischen 6 Uhr und 21 Uhr darf keine Werbung im Rundfunk und Internet für virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele erfolgen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 GlüStV 2021). Werbung für unerlaubte Glücksspiele ist weiterhin verboten (§ 5 Abs. 7 GlüStV 2021).((BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 194/20 - Rundfunkhaftung))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Glücksspiel]]
wettbewerbsrecht/gluecksspielstaatsvertraege.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1